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Verteidigungsfall | bpb.de

Verteidigungsfall

Unter der Voraussetzung, »dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht« kann nach Art. 115 a GG der Interner Link: Bundestag – auf Antrag der Interner Link: Bundesregierung und mit Zustimmung des Interner Link: Bundesrates – den V. feststellen. Stehen dem Zusammentreffen des Bundestags »unüberwindliche Hindernisse entgegen« kann der Gemeinsame Ausschuss (48 Mitglieder: 32 des Bundestages, 16 des Bundesrates) den V. feststellen. Wenn der V. eintritt, erhält der/die Interner Link: Bundeskanzler/Bundeskanzlerin die Kommandogewalt über die Interner Link: Bundeswehr, verfügt die Bundesebene über mehr Interner Link: Kompetenzen und das Gesetzgebungsverfahren wird vereinfacht, kann die Bundesregierung Anweisungen an die Länder erteilen. Ob terroristische Angriffe auch die Bedingungen nach Art. 115 a GG erfüllen, ist nicht geklärt.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

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