Abfindung

Abgeltung

Abgeltung, meist einmalige Leistung, durch die ein Rechtsanspruch unter Ausschluss weiterer Forderungen endgültig abgegolten wird. Im Privatrecht können an die Stelle einer Rente als Schadensersatz für Gesundheitsbeschädigungen (§ 843 BGB) oder von Unterhaltsleistungen nach Ehescheidung (§1585 BGB; unzulässig sind aber Abfindungsvereinbarungen für künftigen Kindesunterhalt, § 1614 BGB) treten.

Im Arbeitsrecht ist die Zahlung eines Geldbetrages als Abfindung anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gebräuchlich (z. B. bei einer sozial ungerechtfertigten Kündigung oder im Rahmen eines Sozialplans). Ihre Steuerfreiheit im Rahmen bestimmter Freibeträge ist seit 2006 entfallen.

Die Abfindung wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet, wenn das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers unter Einhaltung der ursprünglich vereinbarten Kündigungsfrist beendet wurde.

Auch in der Sozialversicherung bestehen verschiedene Möglichkeiten, Abfindungen zu erhalten. In der gesetzlichen Unfallversicherung können unter bestimmten Voraussetzungen Renten wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit durch einen einmaligen Geldbetrag abgefunden werden (§§ 75-80 SGB VII). In der Rentenversicherung gilt Entsprechendes für Höherversicherungsrenten und für Witwenrenten; Witwen oder Witwer erhalten im Fall der ersten Wiederheirat als einmalige Abfindung das Zweifache der bisher bezogenen Jahresrente. Der Rentenanspruch lebt wieder auf, wenn die Ehe des Abgefundenen aufgelöst wird (§ § 90, 107 SGB VI).


Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.