abhanden gekommene Sachen

körperliche Gegenstände, deren Besitz der unmittelbare Besitzer (z. B. der Entleiher) unfreiwillig, etwa durch Diebstahl oder Unachtsamkeit, verloren hat. Bei abhanden gekommenen Sachen gibt es keinen gutgläubigen Eigentumserwerb (guter Glaube), außer bei Geld, Inhaberpapieren und bei im Wege öffentlicher Versteigerung veräußerten Sachen. Nur bei Geld und Inhaberpapieren gilt in diesem Fall die Eigentumsvermutung zugunsten des derzeitigen Besitzers. Der frühere Besitzer kann i. d. R. Herausgabe der abhanden gekommenen Sachen verlangen (§ 1007 BGB). Abhanden gekommene Inhaberpapiere und Hypothekenbriefe können im Aufgebotsverfahren (Aufgebot) für kraftlos erklärt werden (§§ 799, 1162 BGB).


Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.