Abstammung
Herkunft aus ununterbrochener leiblicher Kindschaft, die die Voraussetzung für die Begründung von Verwandtschaft in gerader Linie bildet. Dabei ist zwischen ehelicher und nicht ehelicher Abstammung (§§ 1589 ff. BGB) zu unterscheiden.Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
