Abstraktionsprinzip
Grundsatz des deutschen Zivilrechts: Vom Verpflichtungsgeschäft (z. B. Kauf), durch das sich die Vertragsparteien zu einer Leistung verpflichten, ist das Verfügungsgeschäft (z. B. Übereignung der Kaufsache), durch das die versprochene Leistung erfüllt wird, zu abstrahieren und getrennt zu beurteilen.Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
