akzessorisch
im Strafrecht bedeutet der akzessorische Charakter der Teilnahme (Teilnahme), dass die Strafbarkeit eines Teilnehmers (also des Anstifters oder des Gehilfen) das Vorhandensein einer vorsätzlichen und rechtswidrigen, aber nicht notwendigerweise schuldhaften Haupttat voraussetzt (limitierte Akzessorietät, § 29 StGB).Im Zivilrecht sind akzessorische Rechte Neben- oder Sicherungsrechte, die (mit unterschiedlicher Intensität) in ihrer Entstehung, ihrer Übertragung und ihrem Bestand von einem anderen Recht abhängig sind, z. B. die Hypothek, die das rechtliche Schicksal der Forderung, die sie sichert, teilt; weitere Beispiele: Bürgschaft, Pfandrecht.
Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
