Altersgrenze

im öffentlichen Dienstrecht das Lebensalter, mit dessen Erreichen der Bedienstete in den Altersruhestand tritt. Nach dem Bundesbeamtengesetz (BBG), den Beamtengesetzen der Länder und den einschlägigen Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes wird die Altersgrenze von den Beamten, Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes i. d. R. mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Sondervorschriften bestehen für einzelne Beamtengruppen, so für Berufssoldaten, Polizeivollzugsbeamte und die Richter des Bundesverfassungsgerichts (Altersgrenze bei Letzteren 68 Jahre). Beamte auf Lebenszeit (Richter) können auf ihren Antrag hin bereits mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen (§ 41 Abs. 2 BBG) kann die Altersgrenze auch über das 65. Lebensjahr hinausgeschoben werden, und zwar mehrfach um je ein Jahr, jedoch nicht länger als bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres.

Im allgemeinen Arbeitsrecht endet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht automatisch mit Erreichen eines bestimmten Alters, besonders nicht mit dem Zeitpunkt, in dem ein Arbeitnehmer Altersrente in Anspruch nehmen kann (Rentenversicherung). Vielmehr bedarf es hierzu eines besonderen Beendigungsaktes. Das Erreichen des Rentenalters ist grundsätzlich auch kein Kündigungsgrund. Nach § 41 Satz 3 und 4 SGB VI sind allerdings (einzel- oder kollektiv-)vertragliche Vereinbarungen, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt vorsehen, in dem ein Arbeitnehmer vor Vollendung seines 65. Lebensjahres Altersrente beantragen kann, zulässig.


Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.