Altersteilzeitarbeit

eine bestimmte Form der Teilzeitarbeit für Arbeitnehmer. Die Altersteilzeitarbeit ist im Altersteilzeitgesetz (AltersTZG) vom 23. 7. 1996 geregelt.

Altersteilzeitarbeit 
Eckdaten der gesetzlichen Regelung zur Altersteilzeitarbeit 
Mindestalter: 55 Jahre.  
Umfang der Reduzierung: auf die Hälfte.  
Bezahlung: Aufstockung des reduzierten Gehaltes auf mindestens 70 % des Nettovollzeitarbeitsentgelts; seit 1. 7. 2004 Aufstockung des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeit um mindestens 20 %. 
Rentenbeiträge: seit 1. 7. 2004 Beiträge für den Arbeitnehmer mindestens in Höhe des Beitrages, der auf 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit entfällt, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zw. 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.  
Weiteres: Erstattung der Aufstockungsbeträge an den Arbeitgeber bei Einstellung eines Arbeitslosen oder eines Ausgebildeten auf den frei gewordenen Arbeitsplatz; bei Betrieben bis zu 50 Mitarbeitern gilt diese enge Verknüpfung nicht, bei größeren ist sie nicht mehr unbedingt zwingend. 
Einführung von Altersteilzweitarbeit bedarf einer Vereinbarung, ist also von Gesetzes wegen nicht erzwingbar.  
Die gesetzlichen Leistungen laufen aus; Altersteilzeit muss bis zum 31. 12. 2009 vereinbart werden.  


Durch Altersteilzeitarbeit soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden. Weiter soll durch Altersteilzeitarbeit die Beschäftigung bisher arbeitslos gemeldeter Arbeitnehmer oder die Beschäftigung von Auszubildenden gefördert werden. Dementsprechend wird Altersteilzeitarbeit von der Bundesagentur für Arbeit gefördert.

Begünstigter Personenkreis: Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, wenn nach dem 14. 2. 1996 eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber abgeschlossen wurde, die sich auf die Zeit bis zur Inanspruchnahme einer Altersrente erstreckt und die Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert, wenn eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1 080 Tage eine in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtige Tätigkeit bestanden hat.

Voraussetzungen für den Anspruch: Der Arbeitgeber hat aufgrund eines Tarifvertrags oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer festgelegt, dass das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit um mindestens 20 % des Regelarbeitsentgelts aufgestockt wird. Zusätzlich entrichtet er für den Arbeitnehmer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags, der auf 80 % des Regelarbeitsentgelts entfällt, maximal jedoch in Höhe des Beitrags, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und Regelarbeitsentgelt entfällt. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber aus Anlass der Altersteilzeit im Prinzip auf dem frei gemachten Arbeitsplatz einen bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer oder einen Auszubildenden beschäftigen. Die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit erfolgt in der Weise, dass der Arbeitgeber für längstens sechs Jahre von der Bundesagentur für Arbeit den Aufstockungsbetrag von 20 % des Regelarbeitsentgelts für Altersteilzeit sowie die genannten, zusätzlich gezahlten Rentenversicherungsbeiträge erhält.

Für Arbeitnehmer, die Altersteilzeit leisten, finden die versicherungsrechtlichen Regelungen in den einzelnen Sozialversicherungszweigen uneingeschränkt Anwendung. Auf Durchführung von Altersteilzeitarbeit besteht kein gesetzlicher Anspruch. Vielmehr bedarf ihre Praktizierung einer vertraglichen, besonders einer tarifvertraglichen Grundlage. Tarifverträge und andere kollektivrechtliche Regelungen führen oft zu einer höheren Vergütung der Altersteilzeitarbeit und praktizieren flexible Modelle ihrer Ableistung. Die Förderungsfähigkeit nach diesem Gesetz endet mit Ablauf des Jahres 2009.


Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.