Amtsträger

Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind A. Beamte, Richter und sonstige Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen oder bei einer Behörde mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung betraut sind.


Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.