Anfechtungsklage
1) Verwaltungsprozess: die Klage beim Verwaltungsgericht, mit der ein in seinen Rechten Betroffener sich gegen einen rechtswidrigen Verwaltungsakt wehrt und die Aufhebung des Verwaltungsaktes begehrt (§§ 42, 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung, Abkürzung VwGO). Der A. hat grundsätzlich ein behördliches Vorverfahren voranzugehen, das durch den Widerspruch des Betroffenen eingeleitet wird und in dem Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes nachgeprüft werden (§§ 68 ff. VwGO). Widerspruch und A. haben i. d. R. aufschiebende Wirkung (§ 80 VwGO; Suspensiveffekt). Die A. ist gegen die Körperschaft, deren Behörde den Verwaltungsakt erlassen hat, oder ggf. gegen die Behörde selbst zu richten. In jedem Fall genügt es, in der Klage die Behörde zu bezeichnen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Klagefrist beträgt einen Monat, gerechnet vom Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids.2) Zivilprozess: Gestaltungsklage, die auf die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses oder bestimmter gerichtlicher Entscheidungen durch Urteil zielt. Die aufhebende Wirkung tritt mit Rechtskraft des der Anfechtungsklage stattgebenden Urteils ein. Beispiele: Anfechtung der Vaterschaft (§ 640 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), des Hauptversammlungsbeschlusses einer AG (§ 243 Aktiengesetz), Anfechtungsklage zur Beseitigung der im Aufgebotsverfahren (Aufgebot) ausgesprochenen Ausschließung (§ 957 ZPO).
Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
