Angehörige

der zu einer Familie gehörende Personenkreis. Im Strafrecht sind dies mit Rücksicht auf bestimmte Interessen und Rechte (z. B. Zeugnisverweigerungsrecht) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie Adoptiv- und Pflegekinder, Ehegatten und deren Geschwister, Geschwister und deren Ehegatten, Verlobte sowie Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 a StGB). Im bürgerlichen Recht verbinden sich mit diesem Begriff keine Besonderheiten.


Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.