Arbeitnehmer

Personen, die sich einem Arbeitgeber gegen Entgelt (Lohn, Gehalt) zur Leistung von Diensten verpflichtet haben. Man unterscheidet Angestellte und Arbeiter, hinzu kommen Auszubildende, Volontäre, Praktikanten. Als arbeitnehmerähnliche Personen (§ 5 Arbeitsgerichtsgesetz) gelten die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit einem Arbeitnehmer entsprechen. Nicht zu den Arbeitnehmern rechnen u. a.: 1) Beamte; 2) persönlich Selbstständige (z. B. Arzt, selbstständiger Handwerker, i. d. R. Handelsvertreter); 3) Personen, die aufgrund eines familienrechtlichen Verhältnisses für einen Familienangehörigen tätig sind; 4) zwangsweise Beschäftigte (Strafgefangene); 5) gesetzliche Vertreter von juristischen Personen (z. B. Vorstandsmitglieder von AG); 6) Soldaten. Arbeitnehmer sind auch leitende Angestellte, für die jedoch Sonderregelungen gelten.


Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.