Arbeitslosenversicherung

gesetzliche Pflichtversicherung gegen Risiken des Einkommensausfalls infolge von Arbeitslosigkeit oder sonstiger nicht in der Person des Versicherten liegenden Arbeitsausfälle. Die Regelungen finden sich im Arbeitsförderungsgesetz (SGB III).

Träger der Arbeitslosenversicherung ist die Bundesagentur für Arbeit (BA); Durchführungsbehörden sind die Landesarbeitsagenturen und die Arbeitsagenturen.

Versicherungspflichtig und damit beitragspflichtig zur Arbeitslosenversicherung sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden. Pflichtversichert sind z. B. auch jugendliche Behinderte in Einrichtungen für Behinderte, Wehrpflichtige oder Zivildienstleistende, die länger als drei Tage ihrer Dienstpflicht nachkommen, wenn sie vorher versichert waren, Bezieher von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld. Zur Finanzierung werden Beiträge von den Versicherten und den Arbeitgebern erhoben. Der Beitragssatz beträgt gegenwärtig 6,5 % des Arbeitsentgelts bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (§ 160 SGB VI; eine Absenkung auf 4,5 % oder 4,2 % wird erwogen). Die Beiträge werden bei Beschäftigten in der Regel vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen.

Versicherungsleistungen sind Arbeitslosengeld für Arbeitslose oder Teilarbeitslose, Unterhaltsgeld für Arbeitnehmer bei Teilnahme an beruflichen Eingliederungsmaßnahmen Behinderter, Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer, Insolvenzgeld für Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, Winterausfallgeld für Arbeitnehmer bei Entgeltausfall wegen witterungsbedingten Arbeitsausfalls in der Schlechtwetterzeit.

Die wichtigste Leistung ist das Arbeitslosengeld. Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (§§ 117 ff. SGB III):

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer arbeitslos ist. Das sind Personen, die vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, eine Beschäftigung suchen und dabei der Arbeitsvermittlung der Arbeitsagentur zur Verfügung stehen und sich arbeitslos gemeldet haben. Die Arbeitslosmeldung hat persönlich zu erfolgen. Der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, wer eine zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Arbeitsmarktbedingungen ausüben kann und wer für das Arbeitsamt erreichbar ist und es aufsuchen kann. Der Anspruch auf gesetzlichen Urlaub während der Arbeitslosigkeit bleibt hiervon unberührt. Voraussetzung ist ferner, dass die Anwartschaftszeit (innerhalb der letzten drei Jahre mindestens zwölf Monate Versicherungspflichtverhältnis) erfüllt ist. Die Dauer des Arbeitslosengeldbezuges ist von der Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses sowie vom Lebensalter des Arbeitslosen abhängig. Die Mindestdauer beträgt sechs, die Höchstdauer 12 Monate, für Arbeitslose ab 55 Jahren maximal 18 Monate.

Die Höhe des Arbeitslosengelds richtet sich nach dem Nettoentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat; es beträgt für Arbeitslose mit mindestens einem Kind 67 %, für alle anderen Arbeitslosen 60 % dieses pauschalierten Nettoentgelts, Einmalzahlungen, z. B. das Weihnachtsgeld, müssen berücksicht werden. Als Bemessungszeitraum gelten die Entgeltabrechnungszeiträume, die in den letzten 52 Wochen vor Beginn des Anspruchs abgerechnet waren. Enthält der Bemessungszeitraum weniger als 39 mit Entgelt belegte Wochen, so verlängert er sich um weitere Bemessungszeiträume, bis mindestens 39 Wochen mit Entgelt erreicht sind.

Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld
Im Recht der Arbeitslosenversicherung gilt der Grundsatz: Wer ohne wichtigen Grund seine Arbeitslosigkeit herbeiführt, verliert einen Teil seiner Ansprüche; zumeist wird dann eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen, verbunden mit dem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, angeordnet.
Als Grund für eine solche Sperrzeit gilt grundsätzlich auch der Abschluss eines Aufhebungsvertrages, weil es sich hier, wie bei jedem Vertrag, um einen zweiseitigen Akt handelt, an dem auch der Arbeitslose mitgewirkt hat. Dieses arbeitnehmerseitige Lösen vom Beschäftigungsverhältnis ist nach § 144 Abs. 1 Ziffer 1 SGB III ein Grund, Sperrzeit und Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld zu verhängen.
Da die Initiative zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zumeist vom Arbeitgeber ausgeht, ist es in Bezug auf den Erhalt des vollen Anspruchs auf Arbeitslosengeld daher ratsam, statt des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages die arbeitgeberseitige Kündigung abzuwarten. Eine Einigung über die Streitpunkte, die i. d. R. die Kündigungssituation bilden oder die sich aus ihr ergeben, sollte in einem getrennten Dokument niedergelegt werden, in dem der Arbeitgeber einseitig die Umstände festhält, unter denen das gekündigte Arbeitsverhältnis abgewickelt werden soll (z. B. Zahlung einer Abfindung). Sollte sich der Ausspruch dieser Zusicherungen verzögern, ist es zur Wahrung der Rechtsposition des Arbeitnehmers geboten, Kündigungsschutzklage zu erheben, um zu vermeiden, dass die Rechtswirksamkeit der Kündigung (ohne Klage: nach drei Wochen) eintritt, ohne dass Klarheit über das Abwicklungsverhältnis besteht.


Einschränkungen des Leistungsbezugs: Unter bestimmten Voraussetzungen ruht das Arbeitslosengeld. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Krankengeld, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitsentgelt oder Urlaubsabgeltung sowie u. U. Entlassungsentschädigung bezogen wird. Einkommen aus geringfügigen oder kurzzeitigen Beschäftigungen werden auf das Arbeitslosengeld z. T. angerechnet.

Arbeitslosengeld und Nebeneinkommen (§ 141 SGB III)
Bezieher von Arbeitslosengeld können in beschränktem Umfang arbeiten, müssen sich einen Teil des erzielten Arbeitseinkommens aber auf das Arbeitslosengeld anrechnen lassen.
Der Umfang der Arbeit darf 15 Wochenstunden nicht erreichen.
Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten werden zugunsten des Arbeitslosengeldbeziehers berücksichtigt; darüber hinaus verbleibt dem Arbeitslosen vom Nebeneinkommen ein Freibetrag von 165 &eur; im Monat der Beschäftigung; das Übrige wird angerechnet. Für selbstständige Tätigkeiten können neben dem Freibetrag pauschal 30 % der Einnahmen als Ausgaben angesetzt werden.


Das Arbeitsförderungsgesetz (SGB III) sieht unter bestimmten Voraussetzungen auch Sperrzeiten vor. Diese sollen verhindern, dass der Versicherungsfall Arbeitslosigkeit bewusst herbeigeführt wird. Eine Sperrzeit von zwölf Wochen, die zum Ruhen des Anspruchs führt, tritt kraft Gesetzes ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis selbst (auch z. B. durch grob fahrlässiges Handeln) gelöst, eine angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder angetreten oder eine berufliche Eingliederungsmaßnahme abgelehnt hat. § 140 SGB III ordnet bei verspäteter, d. h. nicht unverzüglicher Arbeitslosmeldung Minderungen des Arbeitslosengelds an, die je nach Leistungsanspruch 7 &eur; ( Bezug bis 400 &eur;), 35 &eur; (bis 700 &eur;) bzw. 50 &eur; (über 700 &eur;) pro Tag betragen. Das Arbeitslosengeld kann auch wegen einer Säumniszeit, wenn der Arbeitslose einer Aufforderung der Arbeitsagentur, sich zu melden, nicht nachkommt, zwischen zwei und vier Wochen ruhen. Während der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld sind die Versicherten durch die Bundesagentur für Arbeit kranken- und rentenversichert.

Arbeitslosenversicherung 
Gründe für das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ § 142 ff. SGB III); der Anspruch ruht (im Einzelfall durch Ausnahmen zugunsten des Berechtigten durchbrochen) 
1.   bei Anspruch auf andere Sozialleistungen, nämlich 
  Berufsausbildungsbeihilfe oder Unterhaltsgeld, 
  Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld, 
  Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, 
  Altersrente, Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche öffentlich-rechtliche Leistung; 
2.   wenn ein Arbeitsloser Arbeitsentgelt oder Urlaubsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat; 
3.   bei Zahlung von Entlassungsentschädigungen (Abfindungen), wenn bestehende Kündigungsfristen nicht eingehalten wurden; 
4.   bei Sperrzeiten. Diese werden verhängt, wenn 
  die Arbeit aufgegeben wurde, besonders unter Mitwirkung des Arbeitslosen (z. B. im Rahmen eines Aufhebungsvertrages) oder durch Herbeiführen der Arbeitslosigkeit durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges arbeitsvertragswidriges Verhalten, 
  angebotene Arbeit abgelehnt wird, 
  eine berufliche Eingliederungsmaßnahme abgelehnt oder abgebrochen wird;  
5.   bei Meldeversäumnissen des Arbeitslosen; 
6.  bei Arbeitskämpfen (Grundsatz der Neutralität der Arbeitsverwaltung bei Arbeitskämpfen).  


Soweit der Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft war, hatte ein Arbeitsloser bis zum Jahr 2004 unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach den §§ 190-192 SGB III. Die Arbeitslosenhilfe als Sozialleistung endete am 31. 12. 2004 und wurde vom neuen Arbeitslosengeld II abgelöst.


Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.