Arbeitsplatzschutzgesetz
Bundesgesetz vom 30. 3. 1957, regelt den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst oder zu Wehrübungen. Es will den einberufenen Arbeitnehmer vor beruflichen Nachteilen bewahren. Das Arbeitsplatzschutzgesetz bestimmt u. a. das Ruhen des Arbeitsverhältnisses (Pflicht zu Arbeitsleistung und Lohnzahlung entfällt), ein grundsätzliches Kündigungsverbot (ab Zustellung des Einberufungsbescheides), die Fortgewährung von Wohnraum und Sachbezügen und eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Für Zivildienstleistende gilt das Arbeitsplatzschutzgesetz entsprechend (§ 78 Zivildienstgesetz).Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
