Ausbildungsbeihilfen
finanzielle Unterstützungen zum Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, Hochschulen, Fachschulen u. a. Die A. werden in erster Linie aufgrund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gewährt. A. für die Berufsausbildung werden nach den §§ 59 ff. SGB III geleistet. Darüber hinaus sind A. für bestimmte Personenkreise u. a. im Rahmen der Kriegsopferversorgung, des Lastenausgleichs sowie nach den Vorschriften für Dienstanfänger im öffentlichen Dienst (Verwaltungslehrlinge, Praktikanten) vorgesehen. Diese A. werden auf etwaige Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) angerechnet (§ 23 BAFöG). Ausbildungsbeihilfe BAFöG: Monatliche Bedarfssätze nach FörderungsbeträgenQuelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.

