Ausbildungsfreibetrag

Entstehen einer steuerpflichtigen Person Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes, für das sie einen Kinder- und Betreuungsfreibetrag oder Kindergeld erhält, so wird auf Antrag bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ein A. abgezogen und zu diesem Zweck bei Arbeitnehmern auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Er beträgt jährlich 924 &eur; für jedes volljährige Kind, sofern dieses auswärtig untergebracht ist. Der Freibetrag vermindert sich jeweils um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, soweit diese höher sind als 1 848 &eur; im Jahr, sowie um vom Kind aus öffentlichen Mitteln erhaltene Zuschüsse; als Darlehen gewährte Leistungen werden nicht angerechnet. Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des A. zu; auf gemeinsamen Antrag des Elternpaares hin ist eine andere Aufteilung möglich (§§ 33 a, 39 a Einkommensteuergesetz).


Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.