Beglaubigung
die Bescheinigung, dass eine Unterschrift von einer bestimmten Person herrührt (Identitätsnachweis) oder eine Abschrift mit der Urschrift übereinstimmt (beglaubigte Abschrift). Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche B. vorgeschrieben, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar oder einer anderen landesrechtlich zuständigen Stelle mittels Beglaubigungsvermerk beglaubigt werden. Die öffentliche B. kann durch die notarielle Beurkundung der gesamten Erklärung ersetzt werden (§ 129 BGB). Die amtliche B. durch Verwaltungsbehörden (z. B. Gemeindebehörden) genügt den Erfordernissen öffentlicher B. nicht; sie ist im Verwaltungsverfahren oder für sonstige Zwecke, für die öffentliche B. nicht vorgeschrieben ist, zulässig (Formvorschriften).Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
