Beihilfe

1)  öffentliches Dienstrecht: die Beamten und Richtern gewährten Zahlungen bei Krankheit, Geburt, Todesfällen sowie für medizinische Früherkennung. Der Anspruch auf Beihilfe erwächst aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und ist den Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung in der privaten Wirtschaft vergleichbar.

2)  Strafrecht: neben der Anstiftung die zweite Form der Teilnahme an einer Straftat. Sie ist die dem Täter einer vorsätzlichen und rechtswidrigen (nicht notwendig schuldhaften) Straftat geleistete Hilfe (akzessorisch). Diese Hilfe kann darin bestehen, dass die Tat ermöglicht, erleichtert, intensiviert oder abgesichert wird; psychische Förderung der Tat (z. B. durch bloße Begleitung des Täters) genügt. Die Bestrafung der B. richtet sich nach der für die Haupttat geltenden Strafdrohung, muss aber gemildert werden (§ 27 Abs. 2 StGB). Die versuchte B. (z. B. wenn der Täter die Hilfe zurückweist) ist straflos. Als problematisch kann sich die Abgrenzung zwischen B. und Mittäterschaft erweisen; als Abgrenzungskriterium dient im Allg. die Frage, ob eine eigene (Mittäterschaft) oder eine fremde Tat (Beihilfe) gefördert werden soll.


Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.