Berliner Testament

eine Form des gemeinschaftlichen Testaments, in dem sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen und gleichzeitig bestimmen, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll (§ 2269 BGB).

Beim B. T. haben die Ehegatten verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, je nachdem, ob eine Verfügungsbeschränkung des überlebenden Ehegatten gewollt ist oder nicht. Beim eigentlichen B. T. setzen die Ehegatten sich gegenseitig und außerdem ihre Kinder (oder Dritte) mit der Maßgabe zu Erben ein, dass der Gesamtnachlass dem Überlebenden allein zur freien Verfügung und das bei seinem Tod vorhandene Vermögen den Kindern oder Dritten zufallen soll. Bei dem gesetzlichen Regelfall geht der gesamte Nachlass einheitlich auf den länger lebenden Ehegatten als Vollerben über und von diesem zusammen mit dessen Hinterlassenschaft auf den/die sogenannten Schlusserben (Einheitslösung).

Wollen die Ehegatten dagegen, dass der Nachlass in seinem Bestand möglichst erhalten bleibt, so können sie auch eine Trennungslösung wählen. Bei dieser Gestaltungsmöglichkeit setzt jeder Ehegatte den anderen als seinen Vorerben und den Dritten als Nacherben ein. Der Überlebende tritt dann zwar auch in die Rechtsstellung des Erblassers ein, ist jedoch in seiner freien Verfügungsmacht nicht unerheblich eingeschränkt (§ 2112 BGB). So sind Verfügungen des Vorerben über ein zum Nachlass des Verstorbenen gehöriges Grundstück insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben beeinträchtigen oder vereiteln würden (§§ 2113 ff. BGB). Bei dieser Lösung kommt es zu einem komplizierten Auseinanderfallen der Vermögensmassen beim Tod des länger Lebenden: Der Dritte erhält den Nachlass des Erstverstorbenen als dessen Nacherbe und den Nachlass des länger Lebenden als dessen Vollerbe (anstelle des zunächst vorgesehenen, aber durch Tod weggefallenen Ehegatten).

Das Gesetz hat sich daher durch die Auslegungsregel in § 2269 Abs. 1 BGB ("im Zweifel") für die Einheitslösung als Regelfall entschieden. Der Schlusserbe ist dann nur Erbe des länger lebenden Ehegatten. D. h., er muss dessen Tod abwarten und erleben und hat vorher keine übertragbare Anwartschaft. Er kann jedoch beim ersten Erbfall, sofern er gegenüber dem Erstverstorbenen pflichtteilsberechtigt ist (besonders als dessen Kind), den Pflichtteil verlangen, da er zunächst enterbt ist.


Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.