Beschlussverfahren

das in allen Prozessordnungen vorgesehene Verfahren, das nicht durch Urteil oder Verfügung, sondern durch Beschluss enden kann.

Ein gesetzlich besonders normiertes Beschlussverfahren kennt die Arbeitsgerichtsbarkeit, in dem Angelegenheiten des kollektiven Arbeitsrechts behandelt werden, soweit nicht die spezielle Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist. Es gilt der Untersuchungsgrundsatz, d. h., das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen; es kann also von sich aus z. B. Beweise erheben. Die Gegner des Verfahrens heißen Beteiligte. Auch im Beschlussverfahren soll auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hingearbeitet werden, Vergleiche sind möglich. Bleiben die Anträge streitig, entscheidet das Gericht in 1. Instanz durch Beschluss, der einen vollstreckungsfähigen Titel darstellt. Er ist anfechtbar durch Beschwerde zum Landesarbeitsgericht, sodann, soweit zulässig, durch Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht. Das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren ist gerichtskostenfrei.

Im Verwaltungsrecht ist Beschlussverfahren die frühere Bezeichnung für ein förmliches Verwaltungsverfahren vor einer kollegialen Behörde, in dem über Rechte und Pflichten eines Antragstellers oder Betroffenen entschieden wird. Das moderne Verwaltungsverfahrensrecht spricht dagegen von einem förmlichen Verfahren vor einem "Ausschuss". In diesem wird am Maßstab des Verwaltungsverfahrensgesetzes (§§ 63 ff., 88 ff.) über Anträge und Ansprüche (z. B. nach dem Bundesbaugesetz) durch Beschluss entschieden, wogegen wiederum der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.


Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.