Beschwerde
1) Staatsrecht: Petition.2) Strafprozess: Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten in der ersten oder in der Berufungsinstanz erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit sie das Gesetz nicht ausdrücklich der Anfechtung entzieht (§ 304 StPO). Doch unterliegen Entscheidungen der Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen (von bestimmten Ausnahmen abgesehen), nicht der Beschwerde (§ 305 StPO); sie können also nur zusammen mit dem Urteil durch Berufung oder Revision angefochten werden. Man unterscheidet die einfache, die die Regel bildet, von der sofortigen Beschwerde, die an eine einwöchige Frist gebunden ist (§ 311 StPO). Sie hat (außer bei besonderer gerichtlicher Anordnung) keine aufschiebende Wirkung (§ 307 StPO). Eine weitere Beschwerde, d. h. eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts, ist nur ausnahmsweise bei Verhaftung und einstweiliger Unterbringung zulässig.
3) Verwaltungsrecht: Die in früheren Verfahrensordnungen vorgesehene Form der Beschwerde ist beseitigt und allgemein durch den Widerspruch ersetzt worden. Als form- und fristloser Rechtsbehelf hat sich die Dienstaufsichtsbeschwerde erhalten. Im Verwaltungsprozess ist die B. gegen alle Entscheidungen gegeben, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, also insbesondere gegen Beschlüsse. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen. In bestimmten, den in der Praxis wichtigsten Fällen steht den Beteiligten die B. nur zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht zugelassen worden ist.
4) Wehrrecht: nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) das Recht des Soldaten zur Abwehr unrichtiger Behandlung durch Vorgesetzte oder Dienststellen der Bundeswehr oder bei Verletzung durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden. Neben oder statt der B. nach der WBO kann der Soldat, ohne Einhaltung des Dienstweges, eine Eingabe an den Wehrbeauftragten richten. In beiden Fällen dürfen die Tatsache der B. oder die nicht ordnungsgemäße Einlegung der B. nicht Anlass einer dienstlichen Maßregelung oder einer Benachteiligung sein.
5) Zivilprozess: Ein Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen der Amts- und Landgerichte, sofern diese ausdrücklich durch Gesetz für beschwerdefähig erklärt sind oder ohne notwendige mündliche Verhandlung ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückweisen (§ 567 Abs. 1 ZPO); ausnahmsweise auch gegen Urteile, wenn die B. als Rechtsmittel ausdrücklich vorgesehen ist, so gegen das Zwischenurteil über die Rechtmäßigkeit einer Zeugnisverweigerung (§ 387 ZPO). B. gegen Entscheidungen über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, sind nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes (Beschwerdesumme) 200 &eur; übersteigt (§ 567 Abs. 2 ZPO); dies gilt auch für Beschwerden gegen Entscheidungen über Kosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG), § 66 Abs. 2 GKG.
Die B. ist als sog. sofortige B. - soweit keine andere Frist bestimmt ist - binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die B. wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt; sie soll begründet werden und kann auch auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden (§ 571 ZPO). Es entscheidet grundsätzlich der Einzelrichter. Hält das Gericht, dessen Entscheidung mit der Beschwerde angefochten wird, diese für begründet, so hat es ihr abzuhelfen. Andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Dessen Entscheidung ist mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar, sofern dies gesetzlich bestimmt ist oder in dem betreffenden Beschluss zugelassen wurde (§ 574 ZPO).
Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
