Brandstiftung
gemeingefährliches, mit hohen Strafen bedrohtes Gefährdungsdelikt. Wegen schwerer B. wird nach § 306 a StGB mit Freiheitsentzug nicht unter einem Jahr bestraft, wer in Brand setzt: 1) ein zu gottesdienstlichen Versammlungen bestimmtes Gebäude, 2) ein Gebäude, ein Schiff oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, 3) eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, und zwar zu einer Zeit, während Menschen sich darin aufzuhalten pflegen. Wenn durch die B. wenigstens leichtfertig der Tod eines Menschen verursacht wird, ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren (§ 306 c StGB). Eine besonders schwere Brandstiftung (§ 306 b StGB) liegt vor, wenn eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht wird (Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren). Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren droht demjenigen Täter einer schweren Brandstiftung, der 1) einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt, 2) in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder 3) das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert (§ 306 b Abs. 2 StGB). Die einfache B., bei der nicht ohne Weiteres Menschenleben gefährdet werden, wird nach § 306 StGB mit Freiheitsentzug von einem bis zu zehn Jahren bestraft. Strafbar sind auch die fahrlässige B. (§ 306 d StGB) und das Herbeiführen einer Brandgefahr (§ 306 f StGB).Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
