Bundeskartellamt
BKartA
Abkürzung BKartA, weisungsunabhängige Bundesoberbehörde zur Wahrnehmung der sich aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ergebenden Aufgaben; gegründet 1958, Sitz: Bonn (gemäß dem Berlin/Bonn-Gesetz von Berlin dorthin verlegt).Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat es weitgehende Auskunfts- und Einsichtsrechte in Geschäftsunterlagen und kann z. B. Durchsuchungen veranlassen. Es kann gegen das Kartellverbot des GWB verstoßende Verträge und Verhaltensweisen untersagen und als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße belegen. Das Bundeskartellamt ist insbesondere zuständig für Strukturkrisenkartelle, Ein- und Ausfuhrkartelle, die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Fusionskontrolle), die Kontrolle über den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, die Missbrauchsaufsicht über Preisbindungsverträge und über unverbindliche Preisempfehlungen, für alle Fälle der Marktbeeinflussung und auch für die Überprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes.
Entscheidungen des Bundeskartellamts werden in einem justizähnlichen Verfahren von Beschlussabteilungen gefasst, die mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besetzt sind (das Bundeskartellamt ist jedoch kein Gericht). In den Fällen der §§ 8 und 42 GWB (Ministererlaubnis) entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. Gegen Entscheidungen des Bundeskartellamts ist Beschwerde beim für den Sitz des Bundeskartellamts zuständigen Oberlandesgericht möglich (OLG Düsseldorf); gegen dessen Beschlüsse ist unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zulässig.
Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
