Bundespräsident
Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland. Nach dem GG (Art. 54-61) wird der B., anders als der Reichspräsident der Weimarer Republik, nicht vom Volk unmittelbar, sondern von der Bundesversammlung gewählt. Die Wahl des B. (Art. 54 GG) nimmt die Bundesversammlung ohne Aussprache vor. Wählbar ist jeder zum Bundestag wahlberechtigte Deutsche, der das 40. Lebensjahr vollendet hat. Das Amt des B. dauert fünf Jahre; eine anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Zum B. ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bundesversammlung erhält. Wird diese Stimmenzahl in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so genügt im dritten Wahlgang die relative Mehrheit.Der B. darf weder der Regierung noch der Volksvertretung des Bundes oder eines Landes angehören. Er darf auch kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und nicht der Leitung oder dem Aufsichtsrat eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens angehören. Beim Amtsantritt hat der B. vor Bundestag und Bundesrat einen Amtseid zu leisten. Der Bundestag oder der Bundesrat können den B. mit Zweidrittelmehrheit wegen vorsätzlicher Verletzung des GG oder eines Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen, das den B. des Amtes entheben kann; ansonsten genießt der B. Immunität wie ein Abgeordneter.
Der B. schlägt dem Bundestag den Bundeskanzler zur Wahl vor, ernennt den Bundeskanzler und entlässt ihn auf Ersuchen des Bundestages; er ernennt und entlässt auf Vorschlag des Bundeskanzlers die Bundesminister. Er hat das Recht, die Einberufung des Bundestages zu verlangen. Zu dessen Auflösung ist er (anders als der Reichspräsident der Weimarer Reichsverfassung) nur in zwei Ausnahmefällen berechtigt (Bundestag). Er ernennt und entlässt die Bundesrichter, Bundesbeamten, Offiziere und Unteroffiziere nach Maßgabe der Gesetze (die die Möglichkeit enthalten, dieses Recht auf andere Stellen zu delegieren) und übt für den Bund das Recht der Begnadigung aus; er vertritt Deutschland völkerrechtlich und schließt die Verträge des Bundes mit auswärtigen Staaten ab (Ratifikation). In der Innenpolitik obliegt dem B. die Ausfertigung und Verkündung der Bundesgesetze; inwieweit dem B. hierbei ein Prüfungsrecht zusteht, ist problematisch. Weitgehend anerkannt ist, dass der B. ein formelles Prüfungsrecht besitzt, er also beurteilen darf und muss, ob die Bundesgesetze auf verfassungsgemäße Weise zustande gekommen sind. Zweifelhaft ist geblieben, ob seine Prüfungskompetenz auch den Inhalt der Gesetze umschließt, d. h. die Prüfung, ob die Normen im Einklang mit der Verfassung stehen. In der Praxis haben die B. dieses Recht im Einzelfall für sich beansprucht und von ihm Gebrauch gemacht.
Die Anordnungen und Verfügungen des B. bedürfen der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers oder des zuständigen Bundesministers (ausgenommen die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages und das Ersuchen an den Bundeskanzler, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers fortzuführen).
Das Gehalt des B. bemisst sich nach dem Bundeshaushaltsgesetz. Nach Ablauf seiner Amtszeit bezieht er es als Ehrensold in voller Höhe weiter.
Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
