Chemikaliengesetz

Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen i. d. F. v. 20. 6. 2002 (Gefahrstoffe). Verschiedene Gefährlichkeitsmerkmale, z. B. explosionsgefährlich, sehr giftig, Krebs erzeugend, werden im § 3 a aufgezählt. Ausgenommen von Teilen des Anwendungsbereichs des C. und durch Spezialgesetz geregelt sind u. a. Lebensmittel, Tabakerzeugnisse und kosmetische Mittel, Futtermittel, Arzneimittel, Abfälle zur Beseitigung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, radioaktive Abfälle nach dem Atomgesetz, Abwasser. Dem Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen dienen folgende Festlegungen des C.: 1) ein Anmeldeverfahren für jeden neuen Stoff mit Anmeldepflicht vor dem beabsichtigten In-Verkehr-Bringen oder Importieren bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Dortmund, es sei denn, der Hersteller oder Importeur hat den Stoff bereits in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes angemeldet; 2) die Zulassungspflicht für das In-Verkehr-Bringen und Verwenden von Biozid-Produkten; 3) die Verpflichtung zur Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Biozid-Wirkstoffen und -Produkten; 4) Ermächtigungen für Verbote und Beschränkungen bei bestimmten gefährlichen Stoffen, giftigen Tieren und Pflanzen sowie für die Voraussetzungen eines bundeseinheitlichen Giftrechts; 5) Grundlagen für arbeitsschutzrechtliche Vorschriften bei Herstellung und Verwendung gefährlicher Stoffe.


Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.