Dauerschuldverhältnis
Schuldverhältnis, bei dem die Leistungen zwischen den Beteiligten nicht einmalig (z. B. Kauf), sondern fortlaufend erbracht werden, z. B. Wohnungsmiete. Grundsätzlich finden die allgemeinen Vorschriften über Schuldverhältnisse entsprechende Anwendung, jedoch werden die Anfechtung und der Rücktritt vom Vertrag, die auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurückwirken, weitgehend durch die für die Zukunft wirkende Kündigung ersetzt. Die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund ist grundsätzlich jederzeit zulässig, häufig jedoch an besondere Regeln gebunden (z. B. §§314, 626 BGB, § 13 Kündigungsschutzgesetz).Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
