dingliches Recht
absolutes, subjektives Recht, das eine unmittelbare Herrschaft über eine Sache gewährt und durch besondere (dingliche) Ansprüche gegenüber jedem Dritten geschützt ist, z. B. Eigentum (Sachenrecht); beim beschränkten dinglichen Recht ist das Herrschaftsrecht des Hauptrechtsinhabers eingeschränkt, z. B. Reallast, Nießbrauch; dingliche Klage, Klage, deren Inhalt die Geltendmachung eines dinglichen Rechts ist.Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
