Drittschadensliquidation

Geltendmachung eines Schadens durch einen Vertragspartner, wenn der Schaden nicht ihm selbst, sondern (zufällig) in der Person eines Dritten entstanden ist, dieser aber seinerseits keinen Anspruch gegen den Schädiger hat (Beispiel: Anspruch eines Gastes gegen den Vermieter seines Gastgebers, wenn er wegen fehlender Beleuchtung im Treppenhaus zu Schaden kommt).


Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.