Durchsuchung
1) Strafprozess: Suchen nach verdächtigen Personen oder Gegenständen, die der Einziehung oder dem Verfall unterliegen oder die Beweismittel sein könnten (§§ 102 ff. StPO). Zu unterscheiden sind die Durchsuchung von Räumen (Hausdurchsuchung, Haussuchung), die insbesondere den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 GG (Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung) entsprechen muss, und die Durchsuchung von Personen.Bei denjenigen, die als Täter oder Teilnehmer (z. B. Gehilfen) einer Straftat, namentlich einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei, verdächtig sind, kann eine Durchsuchung der Wohnung oder anderer Räumlichkeiten sowie ihrer Person und der ihnen gehörenden Sachen (z. B. Fahrzeuge) sowohl zum Zweck ihrer Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn die bloße Vermutung besteht, dass Beweismittel gefunden werden. Richtet sich die Durchsuchung gegen Nichtverdächtige, sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen enger gefasst. Bei diesen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung eines Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen (bloße Vermutungen reichen nicht) vorliegen, die darauf hinweisen, dass der Durchsuchungszweck erreicht werden kann. Zum Zwecke der Ergreifung eines nach § 129 a StGB Beschuldigten (Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung) kann die Durchsuchung auf ganze Gebäude (z. B. Wohnblocks) erstreckt werden.
Die Durchsuchung darf sich nicht auf Gegenstände richten, die der Beschlagnahme nicht unterliegen. Die Durchsuchung von Presseunternehmen unterliegt mit Rücksicht auf die Pressefreiheit besonders strengen Regeln; sie setzt eine rechtmäßige Beschlagnahmeanordnung voraus. Ferner ist die Durchsuchung zur Nachtzeit auf die Fälle der Verfolgung auf frischer Tat, der Gefahr im Verzug oder der Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen beschränkt, es sei denn, es handelt sich um die Durchsuchung öffentlich zugänglicher oder nach allgemeiner Anschauung verrufener Räume (z. B. "Spielhöllen"). Die Durchsuchung soll in Gegenwart des Inhabers der Räume oder eines Vertreters stattfinden. Ihm ist vor deren Beginn der Zweck der Durchsuchung bekannt zu machen. Eine besondere Art der Durchsuchung ist die großflächig angelegte sog. Razzia.
Als grundrechtsbeschränkende Akte bedürfen Durchsuchungen der besonderen Anordnung gesetzlich bestimmter Stellen: grundsätzlich des zuständigen Richters (generell des Richters beim Amtsgericht), bei Gefahr im Verzug der Staatsanwaltschaft oder - eingeschränkt - ihrer Hilfsbeamten/Ermittlungspersonen (§ 152 Gerichtsverfassungsgesetz); in Steuerstrafsachen steht die Anordnung auch dem Finanzamt zu (§§ 399, 402 Abgabenordnung).
2) Polizei- und Ordnungsrecht: Die Polizeigesetze der Länder geben der Polizei die gesetzliche Handhabe, Personen, Sachen und Wohnungen zu durchsuchen. Personen können u. a. zur Suche nach Sachen, die beschlagnahmt werden dürfen, zur Feststellung der Identität einer hilflosen Person und an sogenannten gefährlichen (z. B. Bordell) oder gefährdeten (z. B. Kraftwerk) Orten durchsucht werden. Abgesehen von besonderen Umständen darf die D. nur von Personen gleichen Geschlechts oder von Ärzten vorgenommen werden. Die D. einer Sache ist u. a. zulässig, wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die durchsucht werden darf, sich in ihr wahrscheinlich eine in Gewahrsam zu nehmende, widerrechtlich festgehaltene oder hilflose Person befindet oder sie an einem gefährlichen oder gefährdeten Ort ist.
3) Zivilprozess: § 758 ZPO gibt dem Gerichtsvollzieher die Möglichkeit, die Wohnung und Behältnisse des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. Ohne Einwilligung des Schuldners darf dessen Wohnung nur aufgrund richterlicher Anordnung oder bei Gefahr im Verzug durchsucht werden.
Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
