Eherecht

die sich auf die Ehe oder die Ehegatten beziehenden staatlichen Rechtsbestimmungen.

1.   Gesetzliche Grundlagen 
2.   Eheschließung 
3.   Ehefähigkeit 
4.   Ehehindernisse und Eheverbote 
5.   Wirkungen der Eheschließung 
6.   Aufhebung der Ehe 
7.   Ehescheidung  
  a)   Voraussetzungen  
  b)   Scheidungshindernisse 
  c)   Unterhaltsanspruch 
  aa)   beim Getrenntleben 
  bb)   nachehelicher Unterhalt 
  cc)   Versagen oder Einschränkung des Unterhaltsanspruchs 
  dd)   Umfang des Unterhaltsanspruchs 
  d)   Versorgungsausgleich 
  e)   Sorgerecht für gemeinsame Kinder 
  f)   Zugewinnausgleich 
  g)   Hausratverteilung 


1. Gesetzliche Grundlagen: Hauptquellen des staatlichen Eherechts sind das GG, das BGB (4. Buch "Familienrecht") und das Eheschließungsrechtsgesetz, das in den §§ 1303-1320 BGB in den Grundzügen und vielen Einzelheiten die Vorschriften des bis 1998 geltenden Ehegesetzes übernommen hat.

Die Ehe wird in Deutschland als Rechtsinstitut durch das GG (Art. 6) geschützt; sie ist als vorgegebene Institution die frei gewählte Vereinigung eines Mannes und einer Frau zu einer umfassenden, grundsätzlich unauflösbaren Lebensgemeinschaft. Für gleichgeschlechtliche Partnerschaften ist einfachgesetzlich das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaftgeschaffen worden. Art. 6 Abs. 1 GG ist sowohl normiertes Grundrecht des Einzelnen als auch Ausdruck eines Elementes staatlicher Ordnung. Als Grundrecht garantiert es die Freiheit vor schädlichen Eingriffen des Staates in den privaten Bereich der Ehe. Praktisch bedeutsam ist dies z. B. bei der Ausweisung von mit Deutschen verheirateten Ausländern, die nur zulässig ist, wenn sich das öffentliche Interesse an der Ausweisung (aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) gegen das Recht, die Ehe im Inland fortzuführen, durchsetzt.

2. Eheschließung: Die Ehe kommt durch Vertrag zustande und erlangt durch die vorgeschriebene Form der Eheschließung die staatliche Anerkennung als familienrechtliches Gemeinschaftsverhältnis. Eine gültige Ehe kann nur vor einem Standesbeamten bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit der Ehewilligen geschlossen werden (obligatorische Zivilehe, § 1310 BGB). Die kirchliche Trauung hat grundsätzlich keine bürgerlich-rechtliche Wirkung und darf erst nach der standesamtlichen vorgenommen werden (§ 67 Personenstandsgesetz); in Notfällen kann die kirchliche Eheschließung der staatlichen vorangehen ("kirchliche Nottrauung"), bewirkt aber keine vor dem Gesetz gültige Eheschließung.

3. Ehefähigkeit: Die Partner müssen ehefähig (ehemündig) sein. Sie sind es erst, wenn sie volljährig sind, d. h., das 18. Lebensjahr vollendet haben. Von dem Alterserfordernis kann nur befreit werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und dessen künftiger Gatte volljährig ist. Die Befreiung kann das Vormundschaftsgericht nach Anhörung des Jugendamtes erteilen. Zudem bedürfen Minderjährige der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund). Wird diese Einwilligung ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Vormundschaftsgericht sie auf Antrag des Minderjährigen ersetzen. Mädchen unter 16 Jahren erhalten die Heiratserlaubnis auch dann nicht, wenn sie ein Kind erwarten. Geschäftsunfähige können eine Ehe nicht eingehen. Ausländer bedürfen i. d. R. eines Ehefähigkeitszeugnisses, in dem eine Behörde des Heimatlandes bestätigt, dass kein nach den Gesetzen dieses Landes begründetes Ehehindernis besteht (§ 1309 BGB). Besonderheiten gelten für eine Ehe zwischen Ausländern.

Die Wirksamkeit der vor dem 3. 10. 1990 im Gebiet der DDR geschlossenen Ehen bestimmt sich nach dem Recht der DDR, besonders dem Familiengesetzbuch vom 20. 12. 1965.

4. Ehehindernisse und Eheverbote: Ehehindernisse gemäß §§ 1306 ff. BGB bestehen 1) bei Verwandtschaft in gerader Linie und für voll- und halbbürtige Geschwister; 2) für bereits gültig Verheiratete (Verbot der Doppelehe oder Bigamie); 3) bei Verwandtschaft, wenn sie durch Adoption begründet ist (Befreiung durch das Familiengericht ist auf Antrag bei "Adoptivgeschwistern" möglich); 4) bei Fehlen des Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer (Befreiung möglich).

5. Wirkungen der Eheschließung: Diese sind (für das alte Bundesgebiet) durch das 1. Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1976/1977) und durch das Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts mit Wirkung vom 1. 4. 1994 neu gestaltet worden. Es wurde angestrebt, die Gleichberechtigung im Bereich der persönlichen Ehewirkungen durch ein partnerschaftliches Verhältnis der Ehegatten zu erreichen. Die Ehe wird grundsätzlich auf Lebenszeit geschlossen, die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet (§ 1353 BGB). Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen (§ 1355 BGB; Namensrecht). Sie können durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Mannes oder den der Frau zum Ehenamen wählen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, behalten sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen. Die Bestimmung des Ehenamens kann auch noch später erfolgen; sie muss dann öffentlich beglaubigt werden. Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann seinen bisherigen oder seinen Geburtsnamen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. - Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen angemessen zum Familienunterhalt beizutragen. Der angemessene Familienunterhalt umfasst alles, was nach den ehelichen Verhältnissen notwendig ist, um den Haushalt, die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Bedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen (§ 1360 a Abs. 1 BGB). Ein auf die Zukunft gerichteter Verzicht auf den Familienunterhalt ist für die Dauer der Ehe nichtig (§§ 1360 a Abs. 3, 1614 BGB).

Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein, haben dabei aber auf die Belange des Partners und der Familie Rücksicht zu nehmen. Wer den Haushalt führt, regeln sie in gegenseitigem Einvernehmen. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung allein überlassen, so erfüllt dieser seine Verpflichtung, zum Unterhalt der Familie beizutragen, durch diese Tätigkeit.

Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Jeder Ehegatte kann jedoch diese Berechtigung des anderen beschränken oder ausschließen; die Beschränkung wirkt Dritten gegenüber nur dann, wenn sie in das Güterrechtsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Zugunsten der Gläubiger des Mannes oder der Frau wird widerlegbar vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen Sachen dem jeweiligen Schuldner gehören.

6. Aufhebung der Ehe: § 1314 BGB fasst die Gründe zusammen, die eine Eheaufhebung rechtfertigen. So ist aufhebbar

die von einem Eheunmündigen oder Geschäftsunfähigen geschlossene Ehe (§§ 1303, 1304 BGB),
die Doppelehe (§ 1306 BGB),
die Ehe zwischen Verwandten gerader Linie und zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern (§ 1307 BGB),
die formunwirksam geschlossene Ehe (§ 1311 BGB),
die Eheschließung im Zustand der Störung der Geistestätigkeit,
die aufgrund Irrtums über die Eheschließung selbst oder über die Person des Partners oder über persönliche Eigenschaften des Partners geschlossene Ehe, deren Kenntnis bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung abgehalten hätten,
eine unter arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung geschlossene Ehe,
die Eheschließung, bei der beide Ehegatten einig waren, keine eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1353 Abs. 1 BGB begründen zu wollen.


Trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen kann die Aufhebung der Ehe ausgeschlossen sein, insbesondere wenn sie nachträglich bestätigt wird (§ 1315 BGB). Diese Bestätigungsmöglichkeit hat bei Verstößen gegen das Verbot der Doppel- oder Verwandtenehe allerdings keine heilende Wirkung. Eine Ehe wird nur auf Antrag durch Urteil des Familiengerichts aufgehoben. Antragsberechtigt sind, je nach Aufhebungsgrund, jeder Ehegatte, die zuständige Verwaltungsbehörde (sie wird durch Rechtsverordnung der jeweiligen Bundesländer bestimmt), im Fall der Doppelehe auch die dritte Person. Der Antrag kann bei den meisten Gründen nur innerhalb bestimmter Fristen gestellt werden (§ 1317 BGB). Bis zur rechtskräftigen Aufhebung ist die Ehe vollgültig. Ab rechtskräftiger Eheaufhebung treten die in § 1318 BGB vorgesehenen Rechtsfolgen ein, für das Erbrecht u. U. mit Rückwirkung (§ 1318 Abs. 5 BGB). Unterhalt kann u. U. wie zwischen geschiedenen Ehegatten (§§ 1569 f. BGB) gefordert werden, grundsätzlich aber nur durch den gutgläubigen ehemaligen Ehegatten. Zu prüfen ist außerdem, ob die Versagung von Unterhalt wegen der Belange eines gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre (§ 1318 Abs. 2 BGB). Die Vorschriften des gesetzlichen Güterrechts (§§ 1363-1390 BGB) und die Vorschriften zum Versorgungsausgleich (§§ 1587-1587 p BGB) sind entsprechend anzuwenden, soweit dies nicht im Hinblick auf die Umstände bei der Eheschließung oder bei Verstoß gegen das Verbot der Doppelehe im Hinblick auf die Belange der dritten Person grob unbillig wäre (§ 1318 Abs. 3 BGB).

7. Ehescheidung: a) Voraussetzungen: Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden (§ 1564 BGB). Sie ist dann mit Rechtskraft des Urteils aufgelöst.

Das Ehescheidungsrecht wurde in der Bundesrepublik Deutschland zum 1. 7. 1977 entsprechend dem Zerrüttungsprinzip, das das Verschuldensprinzip ablöste, neu gestaltet. Dem Ehescheidungsrecht der DDR lag ebenfalls das Zerrüttungsprinzip zugrunde (§ 24 Familiengesetzbuch). Für seit dem 3. 10. 1990 in den neuen Ländern rechtskräftig geschiedene Ehen gilt das Ehescheidungsrecht des BGB. Danach kann die Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist, d. h., wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Das Scheitern der Ehe wird unwiderlegbar vermutet, 1) wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen, 2) wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben, nur einer der Ehegatten die Scheidung will, das Gericht aber festgestellt hat, dass die Ehe zerrüttet ist und mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr gerechnet werden kann, 3) wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben; in diesem Fall kann auch gegen den Willen eines Ehegatten geschieden werden. Eines Nachweises des Scheiterns der Ehe im Einzelnen bedarf es im Übrigen nur, wenn die Ehegatten noch kein Jahr getrennt leben. In diesem Fall kann die Ehe geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe aus Gründen, die in der Person des anderen Gatten liegen, unzumutbar ist. Während der Dauer des Getrenntlebens kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen (§ 1361 BGB).

Eherecht 
Wesentliches für eine Scheidungs- und Trennungsfolgenvereinbarung 
Feststellung der Trennung nach Zeitpunkt und Art der Trennung (z. B. Auszug). 
Vermögensrechtliche Regelungen (z. B. Aufteilung der Schulden und der Vermögenswerte, Zuteilung der bisherigen Ehewohnung, Hausrataufteilung). 
Vereinbarung des Güterstandes, der ab Trennung oder Scheidung gelten soll, einschließlich der Klarstellung, ob und nach welchen Grundsätzen der Ausgleich des Zugewinns erfolgen soll. 
Etwaiger wechselseitiger Verzicht auf Erb- und/oder Pflichtteilsansprüche. 
Regelung zum Sorge- und Umgangsrecht sowie zum gewöhnlichen Aufenthalt bezüglich minderjähriger Kinder. 
Regelungen zum Kinderunterhalt (Kriterien: minderjährige/volljährige Kinder, maßgebliche Nettoeinkünfte, maßgebliche Unterhaltstabelle, etwaige Aufteilung bei Erwerbstätigkeit beider Elternteile). 
Regelungen zum Trennungsunterhalt (Kriterien: Verzicht oder Ausgleich von Rückständen, fortlaufender Unterhalt und Anpassungsregeln, maßgebliche Einkünfte des Pflichtigen und des Berechtigten, evtl. Anrechnung künftiger Einkommen). 
Regelungen zum nachehelichen Unterhalt (Kriterien: evtl. wechselseitiger Unterhaltsverzicht, auch für den Fall der Not, zeitliche Befristung, evtl. Koppelung der Befristung an bestimmte Ereignisse, z. B. Alter der Kinder, Weiterbildung; Höchst-/Mindestbetrag, Klarstellung über den Anteil für die Alters- und Krankheitsvorsorge, evtl. Unterhaltsabfindung). 
Absprache über die Kostentragung.  
Empfehlung: Eine ausgearbeitete Vereinbarung sollte notariell beurkundet werden. 


b) Scheidungshindernisse: Die Ehe soll nicht geschieden werden, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus ihr hervorgegangenen minderjährigen Kinder ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint (§ 1568 BGB). Dies kann z. B. bei schwerer Identitätskrise des Kindes oder schwerer Krankheit der Fall sein. Durch die Ehescheidung entfallen die allg. Ehewirkungen ebenso wie Erb- und Pflichtteilsrechte (diese z. T. schon mit Stellung des Scheidungsantrages, § 1933 BGB). Erhalten bleiben Ehenamen (§ 1355 BGB) und in gewissen Grenzen der Unterhaltsanspruch.

c) Unterhaltsanspruch: aa) beim Getrenntleben: Leben die Eheleute getrennt, ohne dass ein Scheidungsantrag gestellt wurde, bemisst sich Anspruch auf Unterhalt nach ihren Lebens-, Erwerbs- und Vermögensinteressen und erfasst den angemessenen Unterhalt (§ 1361 Abs. 1 BGB). Ab Scheidungsantrag besteht auch Anspruch auf Zahlung von angemessenen Beiträgen zur Rentenversicherung. Auf eine eigene Erwerbstätigkeit kann der, der vor der Trennung nicht erwerbstätig war, nur verwiesen werden, wenn dies nach seinen persönlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe erwartet werden kann (§ 1361 Abs. 2 BGB). Gleich dem nachehelichen Unterhalt (siehe unten) kann der Unterhalt aus Billigkeitsgründen herabgesetzt oder ausgeschlossen werden (§§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2-7 BGB).

bb) nachehelicher Unterhalt: Grundsätzlich hat jeder Ehegatte nach der Ehescheidung für sich selbst zu sorgen; kann ein geschiedener Ehegatte dies nicht, weil er kein Vermögen oder Einkommen hat, so hat er einen Unterhaltsanspruch. Wann dies der Fall ist, regelt das Gesetz im Einzelnen (§§ 1570 ff. BGB); und nennt die Gründe, die zum Unterhalt berechtigen:
1.  wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes, die der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegensteht,
2.  wegen Alters, und zwar soweit dem geschiedenen Ehegatten u. a. zum Zeitpunkt der Scheidung oder nach Ende der erforderlichen Kindesbetreuung eine Erwerbstätigkeit nicht auferlegt werden kann,
3.  wegen Krankheit,
4.  wegen Arbeitslosigkeit,
wobei von dem geschiedenen Unterhaltsberechtigten in allen genannten Fällen nur eine solche Tätigkeit erwartet werden kann, die den ehelichen Lebensverhältnissen, wie sie bei der Scheidung existierten, entspricht. Überhaupt bestimmt sich das Maß des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit kann Unterhalt für die Zeit verlangt werden, in der nach der Ehe eine entsprechende Ausbildung absolviert wird, insbesondere, um eine mit Rücksicht auf die Ehe abgebrochene Ausbildung zu vollenden.

Der Unterhaltsanspruch kann ein ergänzender sein ("Aufstockungsanspruch"), wenn die Einnahmen aus einer angemessenen Berufstätigkeit unzureichend sind; er entfällt, wenn der eigene Unterhalt nachhaltig gesichert erscheint. Schließlich kann ein Unterhaltsanspruch auch aus Billigkeit gegeben sein ("positive Billigkeitsklausel"), soweit und solange von dem Unterhaltsberechtigten aus schwerwiegenden Gründen keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann.

cc) Versagen oder Einschränkung des Unterhaltsanspruchs: Ein Unterhaltsanspruch kann versagt oder begrenzt werden (§ 1579 BGB, "negative Billigkeitsklausel"), wenn einer der nunmehr sieben Gründe vorliegt:
1.  kurze Ehedauer (i. d. R. jedenfalls bis zu zwei Jahren, kritisch bei drei, verneint i. d. R. ab drei Jahren; die gesetzlichen Trennungszeiten werden nicht berücksichtigt),
2.  Straftaten des Unterhaltsberechtigten gegen den Verpflichteten oder seine Angehörigen,
3.  mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit (Vorsatz hierzu nicht erforderlich, ein leichtfertiges Verhalten genügt),
4.  mutwilliges Verletzen schwerwiegender Vermögensinteressen des Ehepartners,
5.  gröbliche Verletzung der Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen,
6.  ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig beim Unterhaltsberechtigten liegendes Fehlverhalten (z. B. Ehewidrigkeiten: Ehebruch, Aufnahme einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft aus der Ehe heraus) oder
7.  andere vergleichbare Gründe.


dd) Umfang des Unterhaltsanspruchs: Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den Lebensverhältnissen während der Ehe; der Unterhalt umfasst den ganzen Lebensbedarf, auch Kosten einer angemessenen Krankenversicherung, Kosten einer Schul- und Berufsausbildung (§ 1578 BGB), und kann nach gestaffelten Sätzen errechnet werden (Düsseldorfer Tabelle). Der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten hat grundsätzlich Vorrang vor dem eines neuen Ehegatten. Der Unterhaltsverpflichtete braucht aber den Stamm des Vermögens nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unbillig wäre. Der laufende Unterhalt ist durch eine monatlich im Voraus zu zahlende Geldrente zu gewähren. Zulässig ist, über den Unterhaltsanspruch eine Abfindungsvereinbarung zu treffen oder auf ihn zu verzichten. Er endet mit dem Tod des Berechtigten oder seiner Wiederheirat, nach deren Ende der Anspruch unter Umständen wieder aufleben kann.

Für in der DDR vor dem 3. 10. 1990 rechtskräftig geschiedene Ehen bleibt in Bezug auf den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten das Recht der DDR maßgebend (Art. 234 § 5 Einführungsgesetz zum BGB), das bei Bedürftigkeit die Verpflichtung zur i. d. R. befristeten Unterhaltszahlung, nicht länger als zwei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung, vorsah (§§ 29 ff. Familiengesetzbuch).

d) Versorgungsausgleich: Mit dem Scheidungsurteil wird gleichzeitig und von Amts wegen der Versorgungsausgleich durchgeführt (§§ 1587 ff. BGB). Es wird verglichen, welche Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (Rente, Pension) jeder Ehegatte während der Ehezeit erworben hat. Außer Betracht bleiben nur solche Anwartschaften, die weder mithilfe des Vermögens noch durch Arbeit der Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden sind. Einzubeziehen sind mithin alle Anwartschaften in den gesetzlichen Rentenversicherungen, Pensionsanwartschaften, Anwartschaften aus einer Zusatzversorgung, einer betrieblichen Altersversorgung und aus einer Lebensversicherung auf Rentenbasis (nicht: aus einer Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht). Übersteigen die Anwartschaften des einen diejenigen des anderen, so wird der hälftige Überschuss durch Urteil zugunsten des anderen übertragen.

Je nach Konstellation der Versorgungsanwartschaften ist deren Aufteilung im Scheidungsurteil auch ganz oder teilweise nicht möglich, weshalb dann der schuldrechtliche Versorgungsausgleich (§ 1587f bis § 1587n BGB) stattfindet. Er erfolgt erst, wenn entweder beide Ehegatten eine Versorgung erlangt haben, oder zumindest der Ausgleichspflichtige. Darüber hinaus findet dieser Ausgleich nur auf ausdrücklichen Antrag hin statt. Im Regelfall hat dann der (geschiedene) Ehegatte, dessen auszugleichende Versorgung die des anderen übersteigt, jenem als Ausgleich eine Geldrente in Höhe der Hälfte des übersteigenden Betrages zu entrichten (§ 1587 g BGB).

Ein Versorgungsausgleich kann durch notariellen Ehevertrag (§ 1408 BGB) ausgeschlossen werden. Darüber hinaus ist ein Versorgungsausgleich ausgeschlossen, soweit die Durchführung grob unbillig wäre (§ 1587c, § 1587h BGB).

Im Übrigen sind über den Versorgungsausgleich auch Vereinbarungen möglich (§ 1587 o BGB). Geschieht dies im Zusammenhang mit der Scheidung, bedürfen sie der notariellen Beurkundung bzw. der Protokollierung vor dem Familiengericht - in jedem Fall aber der Genehmigung des Familiengerichtes, das die Angemessenheit und Ausgewogenheit überprüft.

e) Sorgerecht für gemeinsame Kinder: Seit der Reform des Kindschaftsrechtes wird im Falle der Trennung und Scheidung nicht mehr im Regelfall die elterliche Sorge nur einem Elternteil übertragen. Vielmehr ist seither der Regelfall umgekehrt der, dass beide Elternteile über die Scheidung hinaus das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Nur auf Antrag eines Elternteils wird unter bestimmten Voraussetzungen einem von beiden die elterliche Sorge allein übertragen, so, wenn der andere Elternteil zustimmt oder wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entsprechen (§ 1671 BGB). In der Praxis wird in den Scheidungsverfahren heute i. d. R. nur Einvernehmen darüber hergestellt, welchem von beiden Elternteilen für minderjährige Kinder das Aufenthaltsbestimmungsrecht zustehen soll. Derjenige, bei dem das minderjährige Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hat gleichzeitig die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Nur dann, wenn es um Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind geht (insbesondere Entscheidungen zur Schul- und Berufswahl und zu schwerwiegenden ärztlichen, etwa operativen Maßnahmen), ist Einvernehmen der Elternteile erforderlich.

f) Zugewinnausgleich: wegen der güterrechtlichen Folgen (besonders des Zugewinnausgleichs) eheliches Güterrecht.

g) Hausratverteilung: Können sich die Ehegatten nicht darüber einigen, wer von ihnen die Ehewohnung künftig bewohnen und wer die Wohnungseinrichtung und den sonstigen Hausrat erhalten soll, so gilt Folgendes: Nach der Hausratsverordnung vom 21. 10. 1944 regelt das Gericht auf Antrag die Rechtsverhältnisse an der Wohnung, und zwar auch gestaltend mit Wirkung gegenüber dem Vermieter. So kann angeordnet werden, dass anstelle des einen der andere in ein Mietverhältnis eintritt.

Auf Antrag werden v. a. auch die Rechtsverhältnisse am Hausrat geregelt, jedoch nur an dem Hausrat, der beiden Ehegatten gemeinsam gehört. Diesen Hausrat verteilt der Richter "gerecht und zweckmäßig", also nach billigem Ermessen.


Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.