ehrenamtliche Richter
Personen, die neben den Berufsrichtern, ebenso unabhängig wie diese und gleichberechtigt mit ihnen, die rechtsprechende Gewalt in den verschiedenen Gerichtsbarkeiten ausüben. Sie sollen aufseiten des erkennenden Gerichts die Elemente der praktischen Sachkunde (z. B. als Handelsrichter) oder der Repräsentation der Bevölkerung in das Verfahren einbringen. Ehrenamtliche Richter können ihre Berufung, deren Annahme einer staatsbürgerlichen Pflicht entspricht, nur unter eingeschränkten Voraussetzungen ablehnen. Für ihre Tätigkeit erhalten sie nur eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Unkosten aufgrund des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter.Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
