eidesstattliche Versicherung
Mittel zur Glaubhaftmachung tatsächlicher Behauptungen oder zur Beteuerung der Richtigkeit einer Erklärung. Gegenüber dem Eid ist sie, schon hinsichtlich der Förmlichkeiten, die schwächere Form der Bekräftigung.Im Zivilprozessrecht hat sie u. a. begrifflich den früheren Offenbarungseid verdrängt (§ 807 ZPO), sie ist Mittel in der Hand eines bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht befriedigten Gläubigers, den Schuldner zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses zu zwingen. In diesem müssen auch die im letzten Jahr vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen und entgeltlichen Verfügungen an Ehegatten und bestimmte Verwandte enthalten sein. Zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird durch das Gericht (d. h. durch den Gerichtsvollzieher) ein Termin bestimmt.
Kommt der Schuldner einer entsprechenden gerichtlichen Aufforderung unbegründet nicht nach, kann gegen ihn (Erzwingungs-)Haft von bis zu sechs Monaten angeordnet werden (§ 901 ZPO); die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung führt zur Eintragung in ein Schuldnerverzeichnis. In Gerichtsverfahren dienen e. V. nicht dem Beweis, wohl aber der Glaubhaftmachung von Parteibehauptungen, insbesondere im Verfahren der einstweiligen Verfügung. Ebenso können durch e. V. Tatsachen vorgetragen werden, die z. B. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer Frist oder auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit stützen.
Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
