eingetragene Lebenspartnerschaft

seit dem 1. 8. 2001 ist die Partnerschaft zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts durch das eigenständige Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft abgesichert. Grundlage ist das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) vom 16. 2. 2001. Danach begründen zwei Personen gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen. Die Begründung erfolgt vor einer von den Ländern zu bestimmenden Behörde. Wenn auch verschiedene zwischen Ehepartnern gesetzlich vorgesehene Regelungen als Vorbild dienen, ist die eingetragene Lebenspartnerschaft doch keine Öffnung der Ehe oder Gleichstellung mit ihr; dies, weil die Ehe rechtlich und nach der überwiegenden Betrachtung in der Gesellschaft die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau, auch und gerade zum Zweck, gemeinsame Kinder zu haben und zu erziehen, ist. Jedoch schützt Art. 6 nicht nur die Ehe, sondern auch die Familie ganz allgemein, also auch mit Stief-, Pflege- oder Adoptivkindern.

Die Regelungen zur eingetragenen Lebenspartnerschaft haben verschiedene Kernpunkte:

Vor der Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft müssen beide sich über den Vermögensstand erklären: Entweder ist der Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft zu vereinbaren (nachgebildet der Zugewinngemeinschaft zwischen Eheleuten), oder es muss ein Lebenspartnerschaftsvertrag abgeschlossen und notariell beurkundet sein (§ 7 LPartG).
Die Partner haben die Möglichkeit, einen gemeinsamen Namen zu bestimmen.
Es bestehen gegenseitige Unterhaltspflichten und -rechte bei bestehender Lebenspartnerschaft analog zu denen zwischen Eheleuten (§ 5).
Auch ab Getrenntleben (§ 12) und für die Zeit nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft (§ 16) kommen Unterhaltsansprüche in Betracht.
Führt ein allein sorgeberechtigter Elternteil eine Lebenspartnerschaft, steht diesem Lebenspartner ein "kleines Sorgerecht" zu (Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes, das der/die andere in die Partnerschaft einbringt, § 9), bislang jedoch kein Adoptionsrecht für die Lebenspartnerschaft (wird diskutiert).
Es besteht ein gesetzliches Erbrecht des überlebenden Lebenspartners neben Verwandten der 1. und der 2. Ordnung, es sei denn, die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft lagen zur Zeit des Todes vor, und es war die Aufhebung beantragt oder ihr war zugestimmt (§ 10).
Der überlebende Lebenspartner hat das Recht, in einen Mietvertrag über Wohnraum einzutreten.
Es bestehen Zeugnisverweigerungsrechte.
Die Einbeziehung des Lebenspartners in die Kranken- und Pflegeversicherung ist möglich.
Es sind Nachzugs- und Einbürgerungsrecht für ausländische Lebenspartner geregelt.
Es bestehen Vorschriften zu den Folgen der Trennung von Lebenspartnern (z. B. bezüglich Unterhalt, Wohnungszuweisung).
Über die Aufhebung der e. L. entscheidet auf Antrag das Familiengericht.


Das Gesetz enthält zahlreiche weitere Regelungen, die dem Ehe-, Familien- und Erbrecht nachgebildet sind (zum Unterhalts-, zum Erb- und Pflichtteilsrecht, zur Vermögensauseinandersetzung, zur Hausratverteilung und Wohnungszuweisung). Es besteht darüber hinaus dieselbe Gerichtszuständigkeit (Familiengericht).


Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.