Einkommensteuer

eine Personensteuer, bei der (im Gegensatz zur Körperschaftsteuer für die juristischen Personen u. Ä.) das Einkommen des einzelnen Steuerpflichtigen (Steuer-)Quelle, Objekt und Bemessungsgrundlage ist.

A. Merkmale

Die moderne Einkommensteuer weist folgende Hauptmerkmale auf:

1) Sie knüpft an der Einkommensentstehung an, wobei die Art der Einkommensverwendung steuerlich grundsätzlich unbeachtlich ist.

2) Die Einkommensteuer bemisst sich nach der Höhe des Gesamteinkommens, auf das ein einheitlicher Steuertarif angewendet wird.

3) Maßgeblich für die Steuerbelastung ist das tatsächliche (Ist-)Einkommen.

4) Die Ausgestaltung der Einkommensteuer wird stärker als bei jeder anderen Steuer vom Leistungsfähigkeitsprinzip geprägt. Dies bedeutet, dass ein Existenzminimum steuerfrei gelassen wird; das von der Bundesregierung festgelegte jährliche steuerliche Existenzminimum betrug 2005 insgesamt, d. h. bestehend aus Regelsatz, Unterkunfts- und Heizkosten sowie einem Aufstockungsbetrag für Alleinstehende 7 664 &eur; und für Ehepaare 15 329 &eur; zzgl. 3 648 &eur; für Kinder. Es bedeutet ferner, dass bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage von den (Brutto-)Einnahmen nicht nur die Aufwendungen zur Erzielung der Einnahmen abgezogen (Nettoprinzip), sondern auch bestimmte Abzüge anerkannt werden, die einer Minderung der individuellen Leistungsfähigkeit Rechnung tragen sollen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass Einkommensteile, über die der Steuerpflichtige nicht frei verfügen kann, keine Leistungsfähigkeit verkörpern (z. B. Zwangsbeiträge zur Sozialversicherung, Krankheitskosten, Unterhaltsleistungen). Aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip wird ferner eine mit dem Einkommen ansteigende prozentuale Steuerbelastung abgeleitet (Progression).

5) Der Einkommensteuer wird das Einkommen eines bestimmten Zeitabschnittes (im Allg. ein Kalenderjahr) zugrunde gelegt (Abschnittsbesteuerung). Deshalb können z. B. konjunkturell verursachte Schwankungen der jährlichen Einkommen zur Folge haben, dass die Einkommensteuerbelastung größer ist als bei gleichmäßigen Jahreseinkommen, zeitlich unterschiedlich verteilte gleich große Lebenseinkommen werden unterschiedlich hoch besteuert ("Ausbildungsprogressionseffekt").

6) Der Einkommensteuer werden Nominalgrößen zugrunde gelegt (Nominalprinzip). In inflationären Perioden bedeutet dies, dass Einkommenszuwächse, die lediglich der Geldentwertungsrate entsprechen und somit keinen Kaufkraftzuwachs verkörpern, gleichwohl als zusätzliche Leistungsfähigkeit interpretiert und einem steigenden Steuersatz unterworfen werden ("kalte Progression"), sofern der Steuertarif nicht angepasst wird. Im Zuge der Gewinnermittlung werden dann Scheingewinne ausgewiesen, wenn bei steigenden Wiederbeschaffungspreisen in der Steuerbilanz Wirtschaftsgüter zu Anschaffungspreisen bewertet und abgeschrieben werden müssen.

B. Recht

Rechtsgrundlage für die Einkommensteuer ist das Einkommensteuergesetz (EStG) vom 16. 10. 1934. Der Einkommensteuer unterliegen natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, als unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige mit ihrem gesamten in- und ausländischen Einkommen. Gebietsfremde natürliche Personen hingegen sind beschränkt einkommensteuerpflichtig mit ihren inländischen Einkünften (§ 49 EStG). Das Einkommen (Gewinn) einer Personengesellschaft (z. B. Kommanditgesellschaft) wird den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet und bei diesen der Einkommensteuer unterworfen. Juristische Personen (z. B. Kapitalgesellschaften wie die AG) unterliegen nicht der Einkommen-, sondern der Körperschaftsteuer. Die Einkommensteuer bemisst sich nach dem Einkommen im Kalenderjahr.

Steuerpflichtig sind die Einkünfte aus den in § 2 Abs. 1 EStG aufgeführten sieben Einkunftsarten: Einkünfte aus 1) Land- und Forstwirtschaft, 2) Gewerbebetrieb, 3) selbstständiger Arbeit, 4) nicht selbstständiger Arbeit, 5) Kapitalvermögen, 6) Vermietung und Verpachtung sowie 7) "sonstige Einkünfte", z. B. der Ertragsanteil einer Rente oder Kapitalgewinne aus Veräußerungsgeschäften. Die Aufzählung ist abschließend; in ihr nicht enthaltene Einkunftsarten sind für die Einkommensteuer ohne Bedeutung (z. B. Glücksspielgewinne). Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von speziellen Steuerbefreiungen, z. B. für bestimmte Leistungen des Arbeitgebers (z. B. Entlassungsabfindungen in begrenztem Umfang, Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, Personalrabatte im Sinne geldwerter Vorteile). Ferner existieren bei fast allen Einkunftsarten spezifische Freibeträge.

Die Einkünfte stellen Nettogrößen dar, die sich jeweils durch Abzug der Aufwendungen zur Einkunftserzielung errechnen: Bei den ersten drei Einkunftsarten sind die Einkünfte als Gewinn definiert (Gewinneinkünfte), bei den übrigen vier als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (Überschusseinkünfte). Der Gewinn wird ermittelt durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und -ausgaben. Bei Landwirten findet i. d. R. eine pauschalierte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13 a EStG) statt. Beim Betriebsvermögensvergleich (§§ 4 f. EStG) ist der Gewinn die Differenz zwischen dem Betriebsvermögen am Ende zweier aufeinanderfolgender Wirtschaftsjahre zuzüglich der Entnahmen und abzüglich der Einlagen während des Jahres. Dabei sind die einzelnen Wirtschaftsgüter grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ggf. vermindert um die Absetzungen für Abnutzung (AfA), anzusetzen (§§ 6 f. EStG). Bei den steuerlichen Bewertungsvorschriften stehen Mindestwerte für die Aktiva und Höchstwerte für die Passiva und die Abschreibungen im Vordergrund, um einen zu niedrigen Gewinnausweis zu verhindern.

Die Summe aus Gewinnen und Überschüssen nach Abzug des Altersentlastungsbetrages ergibt den Gesamtbetrag der Einkünfte. Die Verrechnung negativer Einkünfte mit positiven Einkünften ist dabei nur eingeschränkt möglich. Aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte errechnet sich durch den Abzug von zurückgetragenen Verlusten späterer Perioden oder vorgetragenen Verlusten früherer Perioden sowie durch den Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen das Einkommen. Vermindert um die Freibeträge für Kinder, Betreuung und Ausbildung ermittelt sich das zu versteuernde Einkommen als Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer (§ 32 a EStG).

Der deutsche Einkommensteuertarif ist ein Formeltarif, bei dem der Steuersatz mithilfe mathematischer Funktionen ermittelt wird; zur Vereinfachung für Verwaltung und Einkommensteuerpflichtige werden tabellarische Übersichten (Einkommensteuertabellen) herausgegeben. Es gibt vier Tarifzonen (Tarif 2006):

1.  Nullzone: Die ersten 7 664 &eur; bei Ledigen (bei Ehepaaren hier und folgend jeweils doppelter Betrag) bleiben unbesteuert (Grundfreibetrag);
2.  erste direkte Progressionszone: Über die Nullzone hinausgehende Einkommensteile bis 12 739 &eur; werden mit stufenlos (linear) von 15 % (Eingangssteuersatz) bis auf 24 % steigenden Grenzsteuersätzen besteuert;
3.  zweite direkte Progressionszone: Für darüber hinausgehende Einkommensteile bis zu 52 151 &eur; steigen die Grenzsteuersätze linear von 24 % bis auf 42 %;
4.  obere Linearzone: Über 52 151 &eur; liegende Einkommensteile werden einheitlich mit 42% besteuert; 2007 ist dieser Satz für Einkommen über 250 000/500 000 &eur; (Ledige/Verheiratete) auf 45% gestiegen.


Die Einkommensteuer wird auf zweierlei Weise erhoben: Beim Veranlagungsverfahren muss der Steuerpflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung abgeben. Das Finanzamt setzt anhand der Angaben des Steuerpflichtigen die Steuerschuld fest und teilt diese in einem Einkommensteuerbescheid mit. Bereits während des laufenden Jahres sind vierteljährliche Einkommensteuervorauszahlungen zu leisten, deren Höhe sich nach den Verhältnissen der letzten Veranlagungsperiode richtet. Arbeitnehmer werden zur Einkommensteuer veranlagt, u. a. wenn sie andere Einkünfte außer dem Arbeitslohn haben, die 410 &eur; übersteigen, oder wenn sie gleichzeitig in mehreren Beschäftigungsverhältnissen stehen oder wenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen nach der Lohnsteuerklasse V oder VI besteuert wurde (§ 46 EStG).

Beim Quellenabzugsverfahren dagegen wird die Einkommensteuer unmittelbar, bevor die Einnahmen dem Einkommensteuerpflichtigen zufließen, durch den Arbeitgeber, die Bank usw. einbehalten und an das Finanzamt abgeführt (so bei Lohnsteuer, Zinsabschlag oder Kapitalertragsteuer). Einkommensteuervorauszahlungen und bereits im Quellenabzug erhobene Einkommensteuern werden ggf. mit der im Veranlagungsverfahren festgesetzten Einkommensteuerschuld verrechnet. Seit 1997 kann der Steuerpflichtige eine vereinfachende Kurzveranlagung wählen, und er kann Einkommensteuererklärungen für zwei Jahre gemeinsam abgeben.
121034Z.jpg
Einkommensteuer: Ermittlung des zu versteuernden Einkommens


Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.