Elternzeit

durch die am 7. 7. 2000 erfolgte Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) vom 6. 12. 1985 eingeführter Begriff, der den Begriff des Erziehungsurlaubs ersetzte. Er meint den Anspruch von Eltern auf Beurlaubung von der Arbeit zur Förderung der Betreuung und Erziehung des Kleinkindes in der ersten Lebensphase, flankiert durch den Anspruch auf Erziehungsgeld (jetzt Elterngeld). Die Elternzeit steht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach § 15 Abs. 1 BErzGG zu, wenn sie mit dem Kind in einem Haushalt leben und das Kind selbst betreuen und erziehen. Der Anspruch besteht nach § 15 Abs. 2 BErzGG bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes, kann zwischen den Elternteilen geteilt und nach Absprache mit dem Arbeitgeber darüber hinaus teilweise in die Zeit zwischen den 3. und 8. Geburtstag des Kindes gelegt werden. Während der Elternzeit sind die beiderseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis grundsätzlich suspendiert. Eine Erwerbstätigkeit ist aber nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 BErzGG zulässig (bis zu 30 Wochenstunden je Berechtigtem). Der bis 2006 bestehende Anspruch auf Erziehungsgeld (§ 4 BErzGG a. F.) ist durch das Elterngeld ersetzt worden. Ab dem Zeitpunkt, in dem Elternzeit verlangt wurde, und während der Elternzeit ist nach § 18 BErzGG eine Kündigung unzulässig (ausnahmsweise zulässig nach § 18 Abs. 1 S. 2 BErzGG).


Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.