Erbschaftsteuer

Steuer auf das Vermögen, das beim Tod einer natürlichen Person auf eine andere Person übergeht. Auch unentgeltliche Vermögensübertragungen unter Lebenden werden meist der Besteuerung (Schenkungsteuer) unterworfen, damit die Erbschaftsteuer nicht auf diesem Weg umgangen werden kann.

Rechtsgrundlage der Erbschaftsteuer ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) i. d. F. vom 27. 2. 1997. Der Besteuerung unterworfen ist der Wert des erworbenen Vermögens nach Abzug von Nachlassschulden, Bestattungskosten und gesetzlichen Freibeträgen. Bewertet wird das erbschaftsteuerpflichtige Vermögen nach dem Bewertungsgesetz (Einheitswert). Zuwendungen, die der Begünstigte in den zurückliegenden zehn Jahren vom Erblasser erhalten hat, werden zusammengerechnet und mit berücksichtigt. Die Erbschaftsteuerpflichtigen sind nach ihrer Beziehung zum Erblasser in drei Klassen erfasst.

Der Erwerb von Todes wegen bleibt bei Ehegatten, Kindern (auch Stiefkindern), Eltern und Großeltern, Geschwistern, Schwiegereltern und Schwiegerkinder sowie für geschiedene Ehegatten innerhalb gestaffelter Freibeträge steuerfrei. Im Übrigen beträgt der allgemeine persönliche Freibetrag 5 200 &eur; (§ 16 ErbStG). Zusätzlich existieren Versorgungsfreibeträge für Ehegatten und Kinder (Grenze: 27. Lebensjahr) sowie sachliche Freibeträge für Hausrat, Kunstgegenstände und Sammlungen sowie für persönliche Gegenstände (Schmuck, Kfz u. a.).

Beim Erwerb von Betriebsvermögen von Todes wegen oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge wird den Erwerbern zusätzlich ein besonderer Entlastungsbetrag nach § 19 a ErbStG gewährt, wenn das erworbene Betriebsvermögen mindestens fünf Jahre in der Nachfolgegeneration bleibt.

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. 1. 2007 muss die E. bis Ende 2008 insoweit neu geregelt werden, als die bisherige Begünstigung von ererbtem Grund- und Betriebsvermögen mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren ist.

Erbschaftsteuer 
Steuersätze nach dem Gesetz über Erbschafts- und Schenkungsteuern nach Wert des Erwerbs und Steuerklassen 
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich ... &eur;  Steuersatz (in %) in der Steuerklasse 
I  II  III 
52 000 &eur;  12  17 
256 000 &eur;  11  17  23 
512 000 &eur;  15  22  29 
5 113 000 &eur;  19  27  35 
12 783 000 &eur;  23  32  41 
25 565 000 &eur;  27  37  47 
über 25 565 000 &eur;  30  40  50 


Erbschaftsteuer 
So viel bleibt steuerfrei bei Erbschaft und Schenkung 
Steuerklasse I, Freibetrag für 
Ehegatten 307 000 &eur; 
Kinder, Enkel (sofern Eltern verstorben) 205 000 &eur; 
Enkel 51 200 &eur; 
Eltern und Großeltern im Todesfall 51 200 &eur; 
Steuerklasse II, Freibetrag für 
Eltern und Großeltern zu Lebzeiten; Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten 10 300 &eur; 
Steuerklasse III, Freibetrag für 
alle übrigen Personen 5 200 &eur; 
Die Erben der Steuerklasse I haben neben diesen persönlichen Freibeträgen noch Versorgungsfreibeträge (Ehegatten: 256 000 &eur;, Kinder bis 27 Jahre zwischen 10 300 &eur; und 52 000 &eur;) und einen Hausratfreibetrag von 41 000 &eur;.  
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Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.