Erlaubnis
im öffentlichen Recht ein i. d. R. von einem Antrag abhängiger begünstigender Verwaltungsakt, mit dem ein bestimmtes, erlaubnispflichtiges Verhalten (z. B. Bauen, Betreiben eines Gewerbes oder einer Anlage) genehmigt wird. Die Erlaubnispflicht soll gewährleisten, dass mit einer grundsätzlich erlaubten Tätigkeit erst begonnen wird, wenn die Gesetzmäßigkeit des Vorhabens in einem geordneten Verfahren geprüft und festgestellt ist, um die typischerweise mit der Tätigkeit für die Allgemeinheit verbundenen Gefahren zu vermeiden (präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Bei der gebundenen E. muss die Behörde bei Vorliegen bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen die E. erteilen bzw. versagen. Bei der freien E. hat der Antragsteller nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (Ermessen). Soweit das Gesetz es vorsieht, kann die E. mit Auflagen, Bedingungen oder Befristungen versehen werden.Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
