Ermittlungsgrundsatz

Untersuchungsgrundsatz, Inquisitionsmaxime, Instruktionsprinzip

Untersuchungsgrundsatz, Inquisitionsmaxime, Instruktionsprinzip, der das deutsche Strafverfahren beherrschende Grundsatz, dass das Gericht im Hauptverfahren den Sachverhalt selbst ermittelt (selbst "inquiriert"), also an Anträge und Erklärungen der Prozessbeteiligten nicht gebunden ist. Nach § 244 Abs. 2 StPO hat das Gericht zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (richterliche Aufklärungspflicht).


Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.