Ersatzerbe

der vom Erblasser für den Fall eingesetzte Erbe, dass der (zunächst begünstigte) Erbe vor oder nach Eintritt des Erbfalles entfällt. Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, gilt er als Ersatzerbe (§ 2102 BGB).


Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.