Erschleichen von Leistungen
Straftatbestand, dem zufolge sich strafbar macht (§ 265 a StGB), wer die Leistung eines Automaten, eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten. Strafe: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; die Tat wird bei Geringfügigkeit nur auf Antrag verfolgt. Hauptanwendungsfall dieser Vorschrift ist die sogenannte Beförderungserschleichung ("Schwarzfahrt").Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
