Erziehungsgeld

durch das Bundeserziehungsgeldgesetz eingeführter finanzieller Anspruch für Mütter oder Väter, die sich der Betreuung und Erziehung ihres neugeborenen Kindes widmen. Anspruch auf Erziehungsgeld hat somit, wer mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt, das Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Erziehungsgeld wird vom Tage der Geburt bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats gewährt. Das Erziehungsgeld beträgt in der Regel 307 &eur; monatlich. Die Berechtigten können auf Antrag die Dauer des Erziehungsgeld von 24 Monaten auf zwölf Monate (bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres des Kindes) beschränken. In diesem Fall beträgt das monatliche Erziehungsgeld 460 &eur; (budgetiertes Erziehungsgeld).

Das Erziehungsgeld ist an Einkommensgrenzen gebunden: In den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes entfällt das Erziehungsgeld, wenn das Jahreseinkommen der Berechtigten bei Verheirateten 51 130 &eur; und bei sonstigen Berechtigten 38 350 &eur; übersteigt. Die Einkommensgrenzen erhöhen sich generell um 3 140 &eur; für jedes weitere Kind des Berechtigten oder seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten. Die Minderungsquote beträgt 4,2 % des die Einkommensgrenze übersteigenden Betrages beim normalen Erziehungsgeld und 6,2 % beim budgetierten Erziehungsgeld.

Zum 1. 1. 2007 ist das Erziehungsgeld durch das Elterngeld ersetzt worden. Es wird an Väter und Mütter, die nicht erwerbstätig sind oder ihre Arbeitszeit auf maximal 30 Wochenstunden reduzieren, um sich der Betreuung eines Neugeborenen zu widmen, für maximal 14 Monate gezahlt. Diesen Zeitraum können beide Elternteile frei untereinander aufteilen, wobei ein Elternteil allein höchstens 12 Monate lang anspruchsberechtigt sein soll. Das Elterngeld beträgt für das erste Kind 67 % des entfallenden Nettoeinkommens, höchstens aber 1 800 &eur; pro Monat. Liegt das Nettoeinkommen vor der Geburt des Kindes jenseits von 2 700 &eur;, soll das Elterngeld 67 % des Unterschiedsbetrags zwischen dieser Bemessungsgrenze und dem verringerten Nettoeinkommen, mindestens aber 300 &eur; betragen. Für Geringverdiener mit einem Nettoeinkommen von höchstens 1 000 &eur; erhöht sich das Elterngeld auf bis zu 100 %. Für ein weiteres Kind, dass innerhalb von 36 Monaten nach der Geburt des ersten zur Welt kommt, soll ein Bonus von 10 %, mindestens aber 75 &eur; monatlich festgelegt worden.


Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.