Europäische Gemeinschaften

selbstständiger Begriff, mit dem die drei völkerrechtlichen Rechtssubjekte Europäische Gemeinschaft (EG), Europäische Atomgemeinschaft (EAG) und - früher - Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) bezeichnet werden. Gemeinsam bilden EG und EAG den ersten Pfeiler der Europäischen Union. Obgleich diese unterschiedlichen Gemeinschaften jeweils ihre eigene vertragliche Grundlage haben, sind sie in zweierlei Hinsicht miteinander verbunden, indem sie dieselben Mitglieder und (durch die Fusionsverträge von 1957 und 1965) dieselben Organe haben. Aufgrund dessen sind sie faktisch zu einer weitgehenden Einheit zusammengewachsen.


Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.