Geschäftsbesorgungsvertrag
Dienst- oder Werkvertrag, der auf eine selbstständige Tätigkeit rechtlicher oder wirtschaftlicher Art gerichtet ist (§ 675 BGB; z. B. Anwaltsberatungsvertrag, Vertrag über die bankmäßige Kontoführung, Baubetreuungsvertrag). Auf den Geschäftsbesorgungsvertrag finden die Vorschriften über den Auftrag entsprechende Anwendung, ausgenommen die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit. Besondere - neu geregelte - Formen des G. sind der Überweisungsvertrag (§§ 676 a, b, c BGB), der Zahlungsvertrag (§§ 676 d, e BGB) und der Girovertrag (§§ 676 f, g, h BGB).Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
