Gesetz
allgemein die von einem Organ des Gemeinwesens gesetzte Regel, die rechtsverbindlich und zukunftsgerichtet das Zusammenleben ordnet; typisch ist die Allgemeinheit des Gesetzes , d. h. die abstrakte Formulierung der Regel für unbestimmt viele Sachverhalte und Personen. Mit der Forderung nach Allgemeinheit des Gesetzes ist die Vorstellung seiner Vernünftigkeit und Gleichheit verbunden. In Deutschland wird unterschieden zwischen dem Gesetz im formellen (förmliches Gesetz ) und dem Gesetz im materiellen Sinn:Unter dem
Zwischen den verschiedenen Gesetzen im materiellen Sinn besteht eine Rangordnung; das höherrangige Gesetz geht dem jeweils niedrigerrangigen Gesetz vor. An der Spitze der Normenpyramide steht die Verfassung, darunter das förmliche Gesetz , unter diesem die Rechtsverordnung und die Satzung; außerdem genießt im Bundesstaat das gesamte (kompetenzgemäß erlassene) Bundesrecht Vorrang vor jeder Art von Landesrecht. Im Falle eines Verstoßes ist das jeweils niedrigerrangige Recht grundsätzlich nichtig. Zur Feststellung der Ungültigkeit einer Rechtsnorm sind besondere Normenkontrollverfahren (Normenkontrolle) beim Bundesverfassungsgericht, den Landesverfassungsgerichten und, für untergesetzliche Normen des Landesrechts, auch bei den Oberverwaltungsgerichten eingerichtet worden. Daneben sind die Gerichte befugt, in jedem einzelnen Streitfall eine entscheidungserhebliche Norm, die sie für ungültig halten, außer Acht zu lassen; wenn es sich dabei allerdings um ein förmliches Gesetz handelt, das gegen die Verfassung verstößt, ist die Entscheidung über die Ungültigkeit dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten (Art. 100 Abs. 1 GG).
Nach dem GG müssen bestimmte staatliche Entscheidungen in Form eines Gesetzes ergehen. Grundrechtsbeschränkungen und sonstige grundrechtswesentliche Regelungen bedürfen der Ermächtigung in einem förmlichen Gesetz (Gesetzesvorbehalt). Ein förmliches Gesetz ist auch für die Zustimmung zu völkerrechtlichen Verträgen (Art. 59 Abs. 2) und für die Feststellung des Haushaltsplans (Art. 110 Abs. 2) nötig. Als Gesetze im materiellen Sinn sind auch die von Organen der EG erlassenen, unmittelbar für den Bürger geltenden Rechtsvorschriften zu verstehen.
Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 3. Aufl. Berlin: Bibliographisches Institut 2015. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.