Gesetzeskonkurrenz
im Strafrecht die Verletzung mehrerer Strafnormen durch eine strafbare Handlung, wobei die eine Strafnorm die andere ausschließt. So schließt z. B. der Raub (§ 249 StGB) den Diebstahl (§ 242 StGB) aus. Als Erscheinungsformen der G. werden Spezialität, Konsumtion, Subsidiarität und mitbestrafte Vor- oder Nachtat unterschieden.Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
