Gesetzesvorbehalt
dem Gesetzgeber ausdrücklich in der Verfassung erteilte Befugnis, ein Grundrecht unmittelbar durch Gesetz einzuschränken oder die Verwaltung gesetzlich zur Einschränkung zu ermächtigen. Der G. kann den Gesetzgeber allgemein zur Einschränkung ermächtigen (einfacher G., z. B. in Art. 2 Abs. 1 und 2; 8; 12 Abs. 1 GG), kann die Einschränkung aber auch von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen oder auf bestimmte Zwecke beschränken (qualifizierter G., z. B. Art. 11, 13 GG). Grundrechte ohne G. werden nach herrschender Meinung nur durch das Verhältnis der einzelnen Grundrechte zueinander eingeschränkt.Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
