Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Grundsatz der Bindung der Verwaltung (Exekutive) an die Gesetze, i. w. S. an alle gültigen Normen (Verfassung, Gesetz, Verordnung, Satzung), niedergelegt in Art. 20 Abs. 3 GG. Diese Bindung an höherrangiges Recht wird auch als Vorrang des Gesetzes bezeichnet. Im Allgemeinen wird zur G. d. V. auch der Vorbehalt des Gesetzes gerechnet, wonach die Verwaltung für bestimmte Handlungen, namentlich solche, die in die Freiheitsrechte des Bürgers eingreifen, einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf. Während der Vorrang des Gesetzes allgemein gilt - die Verwaltung ist an jede gültige (höherrangige) Norm gebunden -, ist die Reichweite des Vorbehalts des Gesetzes umstritten; er ist unter dem Stichwort der Wesentlichkeitslehre vom Bundesverfassungsgericht ausgedehnt worden.Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
