Gestaltungsklage

Klage, mit der eine Änderung der bisherigen Rechtslage durch Urteil erstrebt wird, meist die Auflösung eines Rechtsverhältnisses (z. B. einer Ehe oder einer Handelsgesellschaft). Gestaltungsklagen sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig. Die Gestaltungswirkung tritt mit der Rechtskraft des Urteils ein, ohne dass es einer Vollstreckung bedarf.


Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.