Gewaltenteilung

Gewaltentrennung

Gewaltentrennung, Unterscheidung der drei Staatsfunktionen Exekutive (vollziehende Gewalt), Legislative (Gesetzgebung), Judikative (Rechtsprechung) und deren Zuweisung an voneinander unabhängige Staatsorgane zur Verhinderung von Machtmissbrauch und zur rechtsstaatlichen Sicherung der bürgerlichen Freiheiten. Die Formulierung der G. als grundlegendes Ordnungs- und Strukturprinzip moderner Verfassungen entstammt der Aufklärung und wurde zuerst von dem englischen Philosophen John Locke (1690) formuliert.

Für Deutschland ist die G. in Art. 20 Abs. 2 GG festgelegt und in Art. 1 Abs. 3 hervorgehoben. Diese Bestimmungen gehören zu den Verfassungsvorschriften, die nicht geändert werden dürfen. Bei grundsätzlichem Festhalten an der Trennung von Exekutive und Legislative im parlamentarischen System stehen sich aufgrund der "Kompatibilität" (Vereinbarkeit) von Amt und Mandat gegenüber: Regierung (einschließlich Parlamentsmehrheit) und Opposition. Durch Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften im großen Umfang nimmt die Exekutive an der Rechtsetzung teil. Während der Parteieneinfluss die Wirkung der G. oft verringert, wird sie durch den Föderalismus meist gestärkt; Exekutive, Legislative und Judikative als Strukturelemente des Staates sind im Sinne einer "vertikalen G." sowohl auf Gesamtstaatsebene (Bund) als auch auf Teilstaatsebene (Länder) vorhanden und verfassungsmäßig geschützt.
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Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.