gewerbsmäßiges Handeln
das Handeln des Täters in der Absicht, sich durch wiederholtes Begehen einer Straftat eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen. G. H. wirkt teils strafbegründend (z. B. § 180 a StGB, Ausbeutung von Prostituierten), teils straferhöhend (z. B. § 260 StGB, Hehlerei).Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
